Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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Acd 5. Wird der Dienstschein auch nur vor einer. Seite 
unterschrieben, so ist er gebührenpflichtig, und zwar bei ge— 
wöhnlichen Hausgehilfen gemäß TP. 40d nach Skala II 
(⸗1 Prozent), bei höheren Dienstleistungen gemäß TP. 40a 
nach Sbala III (2 Prozent). Die Bezüge der Hausgehilfen 
sind nicht fürsorge(lohn-)abgabepflichtig. Die Wiener Haus⸗— 
personalabgabe wurde auf Grund der Steuerverordnung 1934 
(Wiener LGBl. Nr. 209/1934) seit 1. Juli 1934 sistiert. 
Ad 86. Nichteinhaltung dieser Pflichten zieht Schaden— 
ersatzansprüche des Dienstgebers nach sich, die beim ordentlichen 
Gerichte geltend zu machen sind (8 31). Außerdem kann unter 
Umständen ein Entlassungsgrund nach 8 18 gegeben sein. — 
Ad 7. Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten auch 
für solche Hausgehilfen, welche nicht in die Hausgemeinschaft 
aufgenommen werden (vgl. 8 28). Das Inlandarbeiterschutz⸗ 
gesetz (vgl. Band III) gilt auch für Hausgehilfen. Daher 
können Ausländer auch als Hausgehilfen nur mit besonderer 
Bewilligung des Bundeskanzleramtes (Wanderungsamt) be— 
schäftigt werden, es sei denn, daß sie sich seit 1. Jänner 1923 
ohne Unterbrechung im Inlande aufhalten. 
Entgelt. 
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1. Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am 
Ersten des folgenden Kalendermonates, das vereinbarte Kost- 
geld halbmonatlich im vorhinein zu bezahlen 9), 2), ). 
2. In jedem Falle wird das bereits verdiente Entgelt mit 
der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. 
Anmerkungen: 
Ad 1. Kürzere Zahlungstermine können vereinbart 
werden, längere sind jedoch unzulässig. Der Urlaubszuschuß 
nach 89 ist im vorhinein zu bezahlen.— IJ 
Ad 2. Abzüge vom Entgelt sind Uun beschränkt nur zur 
Hereinbringung von Vorschüssen und von Schaden— 
ersatz für absichthich zugefügten Schaden (6 2093/3 EO.) 
sonst nur insoweit zulässig, daß das exekutionsfreie Existenz— 
minimum freibleiben muß (& 2890 EO.J.. 
Entgeltanspruch besteht nach 8 1165 ABGB. auch für 
solche Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn 
der Dienstnehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände 
die auf seiten des Dienstgebers liegen, daran verhindert 
worden ist. Der Dienstnehnter muß sich jedoch anvrechnen 
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