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imn Vorarlberg:
vom 10. August 1923,
im Burgenland:
1926, LGBlI. Nr. 32.
Dienstboten- und- Landarbeiterordnung
LGBl. Nr. 6/19243
Landarbeiterverordnung vom 14. Jänner
Inhalt des Dienstvertrages.
83.
1. Art und Umfang der Dienstleistungen 9) sowie das
dafür gebührende Entgelt (Geld- und Naturalbezüge) werden,
wenn keine Vereinbarung besteht, durch den Ortsgebrauch 2)
bestimmt. In Ermanglung eines solchen sind die den Umständen
nach angemessenen Dienste und ein ebensolches Entgelt zu
leisten. 3
2. Dem Hausgehilfen ist quf sein Verlangen vom Dienst⸗
geber unverzuͤglich bei Abschluß des Dienstvertrages *) eine
schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und
Pflichten aus dem Dienstvertrage Gienstschein) zu über⸗
geben. Die näheren Bestimmungen über den Dienstschein
werden durch Vollzugsanweisung getroffen ). Nicht unter⸗
schriebene Dienstscheine sind von den Stempel- und unmittel⸗
baren Gebühren 5) befreit. —
3. Der Hausgehilfe hat die Dienste in eigener Person zu
leisten und den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerecht⸗
fertigten Anordnungen des Dienstgebers zu entsprechen. Er
hat die seiner Obsorge anvertrauten Personen und Sachen
oflichtgemäß zu behandeln, die Interessen des Dienstgebers
wahrzunehmen und die Gebote der Sittlichkeit zu be—
achten 5)).
Anmerkungen:
Ad 1. Zum Beispiel Wäschewaschen, Kinderpflege ꝛ2ꝛc.
Ad 2. Val. die Richtlinien laut Mag.⸗Erl. 1453406 / 25
S. . . ). — Die Vereinbarung, daß kein Barlohn, sondern
iur Natuvalentlohnung gegeben werden soll, ist gültig. Nur
nangels einer Vereinbarung ist der „angemessene Lohn“ zu
zestimmen (OGH. vom 4. Oktober 1920, 0b III, 831/27,
SB3. IX/ 1793. -Die von der Ehegattin in Ausübung ihrer
Schlüsselgewalt (68 91, 92 ABGB.) aufgenommene Haus—
Jehilfin steht im Dienste des Ehegatten (Slg. 3920).
Ad 3. Geändert durch BGEBl. Nr. 72/26. Bisheriger
Wortlaut: „nach Antritt des Dienstes.““ ,.,
Ad 4. Hiezu vgl. Vollzugsanweisung vom 23. März 1920,
StGBl. Nr. 144 (S. 313).