Volltext: Das gewerbliche und häusliche Arbeitsrecht : Hausgehilfen und Privatkraftwagenführer [359] (4)

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des Gesetzes nur dann zu, wenn das Dienstverhältnis die Er— 
werbstätigkeit des Dienstnehmers vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch nimmt. (Val. auch 88 27, 29)9.— 
Wegen Bedienerinnen vol. Anmerkung zu 8 28. 
Unter Hausgehilfinnen sind nur Personen verstanden, die 
in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen 
sind, nicht auch Personen, auf deren Dienstverhältnis gemäß 
88 29, 29 86GG. einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes an⸗ 
wendbar sind, zum Beispiel nicht Bedienerinnen (VGH. vom 
8. Oktober 1929, 31. A 15802). 
Hausgemeinschaft mit einer juristischen Person ist 
begrifflich ausgeschlossen. (GG. Wien vom 19. März 1929, 154 
Cr 1501/28, 8Bl. 209/ 1929, a. M. Handl, ebendaJ. 
Die in Klöstern zu Hilfsdiensten verwendeten Personen 
sind nicht Hausgehilfen im Sinne des HsGG. (VGH. vom 
. Marz 1025, Slg. A 13794, und VGH. vom 18. September 
1924 81. A 386/ 23. 
Ad 2. Dienstnehmer, welche neben den häuslichen auch 
gewerbliche oder landwirtschaftliche Dienste in einem Be— 
kwiebe des Dienstgebers leisten, unterliegen nicht dem Haus— 
gehilfengesetz. Jedoch kann das Gesetz nicht schon „durch die 
gelegentliche Betätigung in einem Hausgarten oder bei 
Wartung eines Haustieres“ ausgeschlossen werden. Mot.⸗Ber.) 
Entscheidend ist die regelmäßige Betätigung des Dienstnehmers. 
Bloß gelegentliche Arbeiten im Gewerbebetriebe des 
Dieustgebers machen den Hausgehilfen noch nicht zum gewerb— 
lichen Hilfsarbeiter. (Slg. 3872 2G. Wien und 4003, OGH.) 
Dienstverhältnisse, welche nach 8 2/2 HGG. nicht unter 
dieses Gesetz fallen, sind, insoweit nicht die Gewerbeordnung 
anzuwenden ist, nach den folgenden Landesgesetzen zu be— 
urteilenn 3 
In Niederösterreich: Landarbeiterordnung vom 22. März 
1921, LGBI. Nr. 240; 
in Oberösterreich: Haus- und Landarbeiterordnung vom 
10. März 1921, LGBl. Ne. O— 
in Steiermark: Haus- und Landarbeiterverordnung vom 
29. Oktober 1921, 2GBI. Nr. 126/1922, 3 
in Kärnten: Landarbeiter- und Hausgehilfenordnung 
vom 1. Juni 1921, 26BI. Nr. 102 3 
imn Salzburg: Landarbeiterordnung vom 20. Jänner 192, 
LGBl. Nr. 5833 —WMWBW 
in Tirol: Dienstboten- und Landarbeiterordnung vom 
29. Mai 1922, LGBI. Nr. 1113 
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