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Gesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 101, über
den Dienstrertrag der Hausgehilfen Gausgehilfenges etz).
In der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. März 1926,
BGBl. Nr..72.
Anwendungsgebiet.
81lautete:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur für Ge—
meinden mit mehr als 5000 Einwohnern ·c·..
In Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern galten
die Gesinde- (Dienstboten-) Ordnungen.
8156G. ist durch das BGes. vom 26. März 1926,
BGBl. Nr 72, Art. J aufgehoben. Art. II dieses Gesetzes lautet:
„Die Bestimmungen des Hausgehilfengesetzes finden auch
auf die zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes
bestehenden Dienstverhältnisse in Gemeinden mit 5000 oder
veniger Einwohner Anwendung.“ — Die Novelle trat am
1. April 1926 in Wirksamkeit.
Bezuglich des persönlichen Geltungsbereiches vgl. 8 2.
82
1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für dad
Dienstverhältnis von Personen, die zur Leistung von Diensten
für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieden
des Hausstandes angestellt und in die Hausgemeinschaft auf⸗
genommen sind.)—
2. Sie finden jedoch auf das Dienstverhältnis der in
Abs. 1 bezeichneten Personen, die auch Dienste für den land⸗
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb des Dienstgebers
leisten, keine Anwendung.)
Anmerkungen:
Ad 1. Voraussetzung für die Anwendung des Haus—
gehilfengesetzes ist, daß Gegenstand des Dienstverhältnisses die
Leistung häuslicher Dienste ist und daß außerdem der Dienst—
nehmer in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen
ist. Ausnahmen von dieser letzteren Bedingung läßt der 8 28