Volltext: Österreichs Kampf für sein Südland am Isonzo 1615 - 1617

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Quarnero die Seewege sperren sollte. Seepolizei und Seehandel an 
den adriatischen Küsten waren noch um diese Zeit in Venedig als 
Monopol gedacht. Den adriatischen Ländern und Städten außerhalb 
der Dominien war nur die Schiffahrt im heimatlichen Küstenwasser 
erlaubt; bewaffnete Schiffe, ohne die ein weiter Handel damals un¬ 
möglich schien, durften hier weder gehalten noch aus dem Ausland 
in die Adria geschickt werden. Immerhin hatte sich besonders in 
Zengg eine ansehnliche Flottille erhalten, die aller Bedrückungen 
zum Trotz sich manchen Handelsweg auch bis Triest hinauf offen¬ 
gehalten hatte. Dagegen setzte nun Venedig unter dem Vorwand, 
daß die österreichisch-kroatischen Schiffe gelegentlich auch Piraten¬ 
züge unternommen hätten, am Ende des XVI. Jahrhunderts bei der 
innerösterreichischen Regierung durch, daß diese ihren Untertanen 
an der adriatischen Küste die der österreichischen Schiffahrt vor¬ 
geschriebenen venezianischen Reglements zur vollsten Beobachtung 
empfahl. 
Die erzherzogliche Regierung ging später, den Wünschen der 
Republik nachkommend, noch so weit, daß sie durch ihren von 
Görz nach Zengg entsendeten Kommissär, den Herrn Josef von 
Rabatta, von dort diejenigen entfernen ließ, die sich Übergriffe zur 
See hatten zu Schulden kommen lassen, und alle Fahrzeuge für die 
weitere Küstenfahrt beschlagnahmte. Um schließlich allen Forde¬ 
rungen Venedigs nachzukommen, wurden die Einwohner von Zengg 
und der übrigen österreichischen Küstenstriche zur Beobachtung 
folgender Vorschriften verhalten: 
1. Die Schiffahrt wird den Bewohnern von Zengg (Uscocchi) nur 
innerhalb des Morlakkenkanales zwischen Zengg und Carlopago 
gestattet. 
2. An den Inseln und Landfesten des venezianischen Besitzes 
dürfen dieselben weder landen oder irgend eine Ausschiffung vor¬ 
nehmen. 
3. Den übrigen österreichischen Untertanen bleibt mit Ein¬ 
schränkungen Seehandel und Schiffahrt offen, doch diese nur mit 
unbewaffneten Schiffen (con vasselli disarmati). 
4. Schiffer von der Uskokenkliste, die auf der See angetroffen 
werden, werden als nicht unter österreichisch-landesherrlichem 
Schutz segelnd anerkannt und verfallen sofort der von der vene¬ 
zianischen Sanitä marittima zu vollziehenden Strafe. 
Die Exekution dieser aufgezwungenen neuen Vorschriften war
	        
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