Volltext: Adreßbuch von Linz 1873 (1873)

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Für die Expreßbestellung von Postanweisungen hat der Aufgeber einen Betrag 
von 15 Neukrenzern für die Zustellung im Standorte des Abgangs-Postamtes, beziehungs¬ 
weise den Botenlohn von 50 kr. pr. Meile, wenn der Adressat außerhalb des Postamtes 
wohnt, bei der Aufgabe baar zu entrichten. 
15. Sendungen mit Nachnahmen bis zum Betrage von 200 fl. werden zur 
Beförderung nach allen Orten des Inlandes (nicht aber auch nach dem Auslande) 
angenommen. Der vom Adressaten nachzunehmende Betrag muß vom Aufgeber auf 
der Adresse der Sendung unterhalb der Werth-Deklaration und ebenso auf dem dazu 
gehörigen Frachtbriefe mit der Bezeichnung: „Nachnahme fl. kr." mit Buch¬ 
staben und Ziffern deutlich angesetzt sein. Auch Briefe ohne Werthangabe können mit 
Postnachnahme aufgegeben werden, dieselben sind jedoch bei der Aufgabe zu frankiren. 
Sendungen mit Nachnahmen von mehr als 200 fl. bis 500 fl. werden nur an 
eines der obenstehenden Postämter, welche zur Annahme von Geldanweisungen von 
mehr als 100 fl. ermächtigt sind, befördert. Jede Nachnahmesendung (mit Ausnahme 
der Postnachnahme-Karten) ist mit einem mit dem Nachnahmescheine ^ vereinigten 
Frachtbriefe zur Aufgabe zu bringen. Die Blanquette zu diesen Frachtbriefen, welche 
mit der Stempelmarke von 5 kr. versehen sind, sind bei allen Postämtern und Brief- 
marken-Berschleißern um den Preis von 6 Neukreuzer zu haben. Verdorbene Blan- 
quette können gegen Vergütung des Betrages von 1 kr. pr. Stück gegen neue umge¬ 
tauscht werden. 
Andere als die amtlich aufgelegten Blanquette dürfen bei der Aufgabe von 
Nachnahmesendungen nicht verwendet werden. 
16. Postnachnahme-Karten können zur Einziehung rückständiger Forderungen 
bis zur Höhe des bei den einzelnen Aemtern für Nachnahmen jeweilig festgesetzten 
Maximalbetrages verwendet werden. Die mit dem Poststempel von 10 Neukreuzer 
versehenen Blanquette können um diesen Betrag bei allen Postämtern und Brief- 
marken-Verschleißern bezogen werden. 
Für die Beförderung der Karten an den Bestimmungsort ist ohne Unterschied 
der Entfernung nebst der auf der Nachnahmekarte mittelst des Poststempels angebrachten 
Fahrpost-Gewichtstaxe von 10 kr. noch eine Provision nach den für Nachnahmen im 
Allgemeinen festgesetzten Tarife, und zwar durch Briefmarken, welche auf der durch 
Vordruck ersichtlich gemachten Stelle aufzukleben sind, zu entrichten. Verdorbene 
Blanquette können gegen Vergütung des Betraget von 1 Neukreuzer pr. Stück gegen 
neue umgetauscht werden. 
Uclirr den Personen-Transport. 
Mit der Mallepost von Linz nach Budweis werden Reisende befördert. Die 
Aufnahme ist unbedingt. Separat-Eilfahrten nach allen Richtungen, in welchen 
Post-Stationen bestehen, können beim Fahr-Postamte bestellt werden. 
Bestellungen von Extraposten werden bei der hiesigen Post-Station ange¬ 
nommen. 
Die Zustellung der Postsendungen. 
1. Die mit der Briefpost einlangenden, nicht mit „poste restante“ bezeichneten 
Korrespondenzen, Drucksachen unter Band, Waarenproben und Muster-Sendungen, dann 
die Post-Anweisungen werden ohne Bestellgebühr dem Adressaten in die Wohnung gebracht. 
2. Die einlangenden Zeitungen haben die Abonnenten selbst abholen zu lassen. 
Ueber Verlangen und gegen eine Gebühr von % kr. pr. Exemplar, die mindestens 
für einen Monat vorauszubezahlen ist, werden Zeitungen durch die Briefträger zugestellt. 
3. Fahrpost-Sendungen, welche keiner zollämtlicheu Behandlung unterliegen und 
deren Gewicht 3 Pfund nicht übersteigt, werden gegen eine Gebühr von 3 Neukreuzer 
den Adressaten in die Wohnung überbracht. Ueber schwerere oder zollämtlich angewiesene 
Sendungen wird den Adressaten ein Aviso zugestellt. Die Avisogebühr beträgt 2 Nkr. 
Linz, den 1. Mai 1872. ^ ^ M ^ , 
«f*.: »• W***»- 
K. K. Wostdircktion 
für Oberösterreich und Salzburg.
	        
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