Volltext: Adreßbuch von Linz 1873 (1873)

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Die Geldkisten müssen von starkem Holze angefertigt, gut gefügt und fest ver¬ 
nagelt sein; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisenbeschläge 
müssen fest und derart eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht verletzen können. 
Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben ver¬ 
sehen sein. 
An den Fugen der Kisten ist eine genügende Anzahl von Siegelabdrücken 
anzubringen. 
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt, und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und gesiegelt sein, daß ein Oeffnen des Faßes ohne Ver¬ 
letzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
4. Geldbeträge und Werthpapiere können vermischt mit Schriften und anderen 
Gegenständen unter der Bedingung aufgegeben werden, daß die bezügliche Sendung 
auf die vorstehend angegebene Art verpackt und geschlossen ist. ^ 
5. Die Sendungen mit Geld und Werthpapieren, sowie mit Münzen, Edel¬ 
steinen und Juwelen oder überhaupt Gegenstände von hohem Werthe dürfen nicht mit 
aufgeklebten Adressen versehen werden, sondern es muß die Adresse auf der Emballage 
(Leinwand, Leder, Kiste) selbst geschrieben sein. Kouverte mit schwarzem Rande sind 
bei Geldbriefen unzulässig. 
6. Den Sendungen mit Geld und Werthpapieren über *15 Loth, sowie den 
Frachtstücken im Gewichte von mehr als drei Loth muß ein mit einer 5 kr. Stempel¬ 
marke versehener Frachtbrief beigegeben werden, auf welchem der deutliche Abdruck des 
Siegels,' womit die Sendung verschlossen ist, angebracht sein muß. 
Die amtlich aufgelegten Frachtbrief-Blauquette (für Sendungen ohne Nachnahme) 
sind^um den Preis von 6 Neukreuzer per Stück bei allen Postämtern und Briefmarken- 
"Verschleißern zu beziehen. Unbrauchbar gewordene ämtlich aufgelegte Frachtbrief- 
Blanquette können gegen Erlag von 1 kr. pr. Stück gegen neue umgetauscht werden. 
Es ist Jedermann freigestellt, zu Fahrpost-Sendungen ohne Nachnahme auch selbst 
aufgelegte Frachtbriefe beizubringen; dieselben müssen aber im Wesentlichen nach dem 
ämtlich ausgelegten Formulare ausgefertigt, ebenfalls nur durch Druck oder Lithografie 
hergestellt und mit einer 5 kr. Stempelmarke beklebt sein. 
Geschriebene Frachtbriefe sind unzulässig. 
7. Frachtstücke müssen nach Maßgabe der Transportstrecke, des Umfanges der 
Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd verpgckt sein. 
8. Sendungen ohne Werth und Sendungen an portofreie Aemter müssen bei 
der Aufgabe frankirt werden. 
v 9. Der Werth der Banknoten und des Papiergeldes, sowie des Bargeldes ist 
nach bem wirklichen Inhalte der Sendung auf der Adresse sowohl in der Gesammt- 
Summe, als auch nach Gattung und Stückzahl der Geldsorten zu spezifiziren. 
Bei Werthpapieren, die nicht als Geld zirkuliren, ist die Gattung und Stück¬ 
zahl auf der Adresse anzusetzen, der Werth aber nach der Gesammtsumme anzugeben. 
Die Werth-Deklaration ist immer in Gulden und Kreuzern österr. Währung 
einzusetzen. 
10. Nach Belgien, England, Frankreich, Spanien, Portugal, Amerika und 
Italien (bezüglich letzteren, einige größere Städte ausgenommen) werden Geldbriefe 
nicht angenommen. Sendungen mit Geld nach den genannten Ländern müssen stets 
in Leinwand verpackt und gleich jeder anderen Waarensendung mit den erforderlichen 
Geleits-Dokumenten versehen sein. 
Es darf kein Brief, keine Rechnung oder sonst Geschriebenes beigepackt sein. 
11. Bon der Beförderung mit der Fahrpost sind ausgeschlossen: Lebende Thiere 
mit Ausnahme der Blutegel und Bienen; dann alle leicht entzündbaren Stoffe, sowie 
überhaupt alle Gegenstände, welche den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden 
können, insbesondere Schießpulver, Schießbaumwolle, Mineralsäure, Chlor-Präparate re. 
Derjenige, welcher derartige Gegenstände unter falscher Inhalts-Erklärung zur 
Post aufgegeben, hat vorbehaltlich der Bestrafung nach dem Landesgesetze für jeden 
entstandenen Schaden zu haften. 
Bedingt ausgeschlossen sind Frachtstücke, welche wegen ihres größeren Gewichtes 
und Umfanges nicht gut verladen werden können. 
12. Jede Sendung über 5 Pfund mit Ausnahme der baren Geldsendungen mit 
der Bestimmung in das'Ausland muß vor der Aufgabe zur Post der zollämtlichen
	        
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