Volltext: Die orientalische Periode in der Geschichte des jüdischen Volkes (1 ; 1937)

385 
zs Dubnow I. 
Erstes Kapitel 
Die palästinensische Hegemonie unter der 
Herrschaft des heidnischen Rom 
(73—315 der christl. Ära) 
§ 52. Die Restauration der Selbstverwaltung und das Synhedrion iu 
Jahne (73—11j) 
Das tragische Geschick des jüdischen Volkes erfüllte sich Schritt 
für Schritt. Seines Staates beraubt, behielt der palästinensische Kern 
der Nation vorerst noch seine Heimat, auf deren Boden an Stelle des 
zerstörten politischen Zentrums Jerusalem ein geistiges entstand: das 
von Jabne (oben, § 47). Die Akademie der Gesetzeslehrer mußte nun 
den zerstörten Tempel ersetzen, und das Synhedrion, ehedem eine 
staatliche Institution, wurde zum höchsten Organ der jüdischen 
Selbstverwaltung und Gesetzgebung. Da die Tempelpriesterschaft, 
die Kohanim, als ein geschlossener Stand zu bestehen aufgehört hat 
ten, waren die als Nachfolger der Soferim auftretenden Gesetzes 
lehrer auf dem Gebiet des geistigen Lebens ohne Rivalen. Zum eini 
genden Prinzip im Leben des jüdischen Volkes wurde nunmehr die 
Nomokratie, die Herrschaft des Gesetzes. Mit ihrer Hilfe hielten die 
in Palästina zurückgebliebenen geistigen Führer der Nation die in 
nere Ordnung im Lande und die Verbindung zwischen den ver 
sprengten Volksteilen aufrecht. Die Zucht der autonomen Gesetz 
gebung gewährleistete dem staatenlos gewordenen Volke die Unver 
letzlichkeit seines geistigen Besitzstandes und erlangte für Israel die 
selbe Bedeutung, wie die militärische Zucht für die Sicherheit eines 
Staatsgebietes. In der gleichen Richtung wirkten die überallhin ver 
streuten Flüchtlinge aus Judäa, die den heldenhaften Kampf der 
Heimat miterlebt hatten und nun in der Fremde den nationalen 
Geist ihrer Brüder lebendig erhielten. So waren denn die Blicke der
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.