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Eltern jener Knaben anzuraten, welche in Linz wohnen und auf diese Weise die
Verpflegung ihrer Kinder in einer fremden Stadt für ein Semester oder ein Jahr
Lehrzeit ersparen können, während auswärts wohnende Knaben, welche die Absicht
haben, die Werkmeisterschule zu besuchen, besser nach der II. Klasse in den ersten
Kurs übertreten, weil sie dann einen einheitlichen Studiengang genießen.
Unterkunftswesen unserer Schüler.
Der Erfolg eines Schülers, seine geistige und sittliche Entwicklung hängt sehr
häufig davon ab, in welcher Umgebung sich derselbe während der Zeit seiner Aus
bildung befindet. Die Aufsuchung eines passenden Quartiers für jene Schüler, welche
von auswärts kommen, ist daher eine für das Wohl des Knaben höchst wichtige Aufgabe
der Eltern. Die Direktion hat in Erkenntnis der Schwierigkeit, auf welche die Eltern
bei ihrer Unkenntnis der Verhältnisse in der Stadt hiebei stoßen, schon seit Jahren
eine Liste von passenden Quartieren angelegt, welche den Eltern zur Verfügung gestellt
wird, und ist auch sonst jederzeit bereit, den Eltern hiebei mit Kat und Tat an
die Hand zu gehen. Die Eltern unserer Schüler werden ersucht, ihre Kinder nur
in solche Quartiere zu geben, deren Vermieter von der Direktion eine Instruktion für
die Überwachung der Schüler erhalten haben, und alle Übelstände, welche sich in den
Quartieren ihrer Kinder zeigen, zur Kenntnis der Direktion zu bringen.
2. Gewerbliche Fortbildungsschule.
Die gewerbliche Fortbildungsschule der Anstalt hat den Zweck, den gewerblichen
Hilfsarbeitern, in erster Linie den Lehrlingen, einen theoretischen Unterricht in jenen
allgemeinen gewerblichen, in den kunstgewerblichen, technischen und kommerziellen
Fächern zu bieten, welche sie zur Ausübung ihres Berufes und zur Hebung ihrer
Erwerbsfähigkeit benötigen. Sie besteht aus einer Vorbereitungsklasse, zwei ersten, je
einer zweiten Klasse für baugewerbliche, mechanisch-technische und kunstgewerbliche
Fächer und einer dritten Klasse mechanisch-technischer Richtung. Die Schule ist keine
Pflichtschule, jedoch ist jeder Schüler zum regelmäßigen Besuche der Gegenstände, in
welchen er zur Einschreibung gelangte, verpflichtet.
Gehilfen und solchen Lehrlingen, welche zwei Klassen der Handwerkerschule
absolviert haben oder eine Klasse freiwillig zum zweitenmale trotz eines zum mindesten
genügenden Erfolges besuchen, ist die Wahl der Gegenstände, welche sie in einer
Klasse besuchen wollen, freigestellt. Alle anderen Lehrlinge sind zum Besuche aller
Gegenstände der betreffenden Klasse, in welche sie aufgenommen wurden, verpflichtet.
Das Aufsteigen in eine höhere Klasse ist für alle Schüler an den erfolgreichen Besuch
der vorhergehenden Klasse gebunden. Absolventen der Handwerkerschule und der
Bürgerschule können direkt in die II. Klasse aufgenommen werden. Bezüglich der
Aufnahme in die I. Klasse entscheidet eine Aufnahmsprüfung.
Der Unterricht ist unentgeltlich, doch hat jeder bemittelte Schüler eine Einschreibe
gebühr von 4 Kronen zu entrichten. Unbemittelte Schüler können von dieser Gebühr