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§ 7. Knaben, welche die allgemeine Handwerkerschule besuchen, sind im Grunde
des § 23 des Reichs-Volksschulgesetzes von der Verpflichtung, die öffentliche Volks
schule zu besuchen, entbunden.
Schüler, welche mindestens zwei Klassen der Handwerkerschule absolviert haben,
sind sodann als Lehrlinge von dem Besuche jener Lehrgegenstände der gewerblichen
Fortbildungsschule befreit, über deren genügende Kenntnis sie sich ausweisen können.
§ 9. Da sich der Unterricht auf die Anschauung stützen und Übungen in Hand
fertigkeiten berücksichtigen muß, so sind an der allgemeinen Handwerkerschule folgende
Lehrmittelsammlungen anzulegen:
a) eine Bibliothek und eine Lehrmittelsammlung für Geographie;
b) eine Sammlung für den Unterricht in Naturlehre und Mechanik;
c) je eineSammlung für Materialienkunde und für chemische und mechanische Technologie;
d) eine Sammlung von Vorlagen, Modellen und Hilfsmitteln für den Zeichen- und
Modellierunterricht. Hiezu kommt noch
e) die Einrichtung je eines Arbeitsraumes für praktische Übungen in der Holz- und
Metallbearbeitung und für Konstruktions-Modellieren.
§ 18. Am Schlüsse des ersten Semesters erhält jeder Schüler einen Klassen
ausweis, am Schlüsse des Schuljahres ein Zeugnis. In diesen ist das Betragen mit den
Noten: vollkommen entsprechend, entsprechend, minder entsprechend und nicht ent
sprechend; der Fortgang in den einzelnen Lehrgegenständen mit: sehr gut, gut, ge
nügend und nicht genügend charakterisiert.*)
Die von den Schülern an der Anstalt während des betreffenden Schuljahres an
gefertigten schriftlichen, graphischen und praktischen Arbeiten sind jährlich bei an-
gemessener Gelegenheit im Schullokale öffentlich zur Besichtigung auszustellen.
Lehr gegenstände und wöchentliche Stundenzahl.
Stundenzahl
Gegenstände
i n
der Klasse
I
II
III
Religionslehre
2
• 2
1
Unterrichtssprache und Geschäftsaufsätze
4
3
—
Geographie
2
1
—
Elemente der Naturlehre und Mechanik
2
2
2
Materialienkunde und Technologie .
2
4
3
Gewerbliches Rechnen . . . . .
3
2
2
Gewerbliche Buchführung und Gewerbegesetzkunde
—
2
2
Freihandzeichnen
6
4
4
Geometrie, geometrisches und Projektionszeichnen
6
3
2
Gewerbliches Fachzeichnen
—
6
8
Modellieren
—
(4)
(4)
Handfertigkeits-Unterricht
6
9
14
Schönschreiben
.2
—
— “
Summe . . .
35
38
38
*) Wurde mit Ministerial-Erlaß-Zahl 5219, ddo. 26. April 1903 abgeändert.