Volltext: Jahresbericht der K. K. Allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Linz 1898/99 (1898/99)

2. Statut und Lehrplan. 
(Wichtigere Bestimmungen.) 
A. Statut. 
§ 1. Die k. k. allgemeine Staats-Handwerkerschule in Linz hat den Zweck, 
durch theoretischen Unterricht und praktische Uebungen diejenigen Kenntnisse 
und Fertigkeiten zu vermitteln, welche als Vorbildung für die Erlernung eines 
gewerblichen Betriebes, insbesondere eines handwerksmäßigen Gewerbes (§ 14 
der Gewerbeordnung) wünschenswert sind. 
§ 2. Diese Lehranstalt besteht aus drei Jahrescursen oder Classen. 
Ein offener Zeichensaal für Gewerbetreibende des Ortes und eine ge 
werbliche Fortbildungsschule (Sonntags- und Abendschule) stehen mit derselben 
in Verbindung. 
§ 3. „In die I. Classe der allgemeinen Handwerkerschule werden Knaben 
nach zurückgelegtem 12. Lebensjahre aufgenommen, wenn sie den Nachweis 
liefern, dass sie sich jene Kenntnisse erworben haben, welche das Lehrziel des 
sechsten Jahrescurses einer allgemeinen Volksschule bilden.“ 
„Dieser Nachweis wird durch das Schulzeugnis erbracht.“ 
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Erfolg einer Aufnahmsprüfung. 
Zum Eintritte in eine der folgenden Classen wird, nebst dem entsprechenden 
Alter, der Nachweis über den Besitz jener Kenntnisse und Fertigkeiten ge 
fordert, welche zum erfolgreichen Besuche des betreffenden Unterrichts voraus 
gesetzt werden müssen. Dieser Nachweis ist durch Ablegung einer Aufnahms 
prüfung zu liefern. 
§ 4. Der Unterricht umfasst die theoretischen Lehrgegenstände: 
Religionslehre, 
Unterrichtssprache und Geschäftsaufsätze, 
Geographie, 
Elemente der Naturlehre und Mechanik, 
Materialienkunde und Technologie, 
gewerbliches Rechnen, 
gewerbliche Buchführung und Gewerbegesetzkunde; 
sodann die Uebungsfächer: 
Freihandzeichnen,
	        
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