Volltext: Jahresbericht der K. K. Allgemeinen Staats-Handwerkerschule in Linz 1889/90 (1889/90)

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weiterzubilden, die Lehrmittel-Sammlungen des Fachzeichenunterrichtes unter 
Aufsicht der Lehrkräfte zu benützen, oder sich bei den betreffenden Fach 
lehrern ßath zu erholen und unter ihrer Anleitung Entwürfe auszuarbeiten. 
Solche Frequentanten des offenen Zeichensaales, welche denselben nur 
vorübergehend benützen, haben nichts zu bezahlen. 
Frequentanten, welche regelmässige Besucher sind, haben eine Einschreibe- 
gebür von 3 fl. zu erlegen, können jedoch, sobald sie nachgewiesen arm sind, 
die Befreiung durch die k. k. oberösterreichische Statthalterei erwirken. 
Regelmässigen Besuchern des offenen Zeichensaales bleibt es freigestellt, 
ohne weitere Gebürenentrichtung auch die gewerbliche Fortbildungsschule zu 
besuchen. 
Die Aufnahme in den offenen Zeichensaal findet jederzeit gegen vorherige 
Meldung bei der Anstaltsleitung statt. 
Die gewerbliche Fortbildungsschule. 
Das neue Schuljahr beginnt mit 1. October d. J. und schliesst mit 
1. Mai 1891. 
Die Aufnahmen erfolgen in der Zeit vom 17. September bis inclusive 
30. September, und zwar an folgenden Tagen: 
Sonntag den 21. und 28. September von 8 Uhr früh bis 12 Uhr mittags. 
Montag den 22. und 29. September von 6 bis 8 Uhr abends. 
Mittwoch den 17. und 24. September von 6 bis 8 Uhr abends. 
Freitag den 19. und 26. September von 6 bis 8 Uhr abends. 
Dienstag den 30. September von 6 bis 8 Uhr abends. 
Sich später meldende Besucher können nur ausnahmsweise und bei ent 
sprechender Vorbildung aufgenommen werden. 
Bei der Aufnahme ist Folgendes festzuhalten: 
1. Jeder Aufnahmsbewerber hat sein letztes Schulzeugnis vorzuweisen. 
2. Die Einschreibegebür von 2 fl. ist sofort zu erlegen oder aber sogleich unter 
Beibringung des Armutszeugnisses das Gesuch zu verfassen, was an der 
Schule gelegentlich der Einschreibung unter Anleitung von Lehrkräften 
geschehen wird. 
3. Wir unterscheiden Schüler und Hospitanten. 
Schüler sind solche Lehrjungen, welche eine gewerbliche Fort 
bildungsschule noch nicht absolviert haben. 
Hospitanten sind Meister, Gehilfen, Arbeiter und solche Lehrjungen, 
welche bereits eine gewerbliche Fortbildungsschule mit Erfolg zurückgelegt 
haben, oder aber sich mit Zeuguissen von Fachschulen etc. ausweisen können. 
4. Bei allen eingeschriebenen Schülern muss auf Grund des hohen Ministerial- 
Erlasses, Z. 20.945, ddo. 28. October 1889 daran festgehalten werden, 
dass die für die einzelnen Classenabtheilungen lehrplanmässig festgesetzten 
Lehrgegenstände und Unterrichtsstunden für sie obligat sind. Nur die 
Angehörigen der Approvisionierungs-Gewerbe, wie: Bäcker, Fleischhauer etc., 
können von den zeichnenden Fächern dispensiert werden.
	        
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