Volltext: 160 Jahre Braucommune Freistadt

führt an: „Das der gemein Bürgerschaft eigentümliche Brauhaus 
zwischen Joses Frey, Stadtbaderu und Josef Kötter liegend". (Nr. 77 
und 78.) Erst die Nachricht vom Abbruch, bzw. der Lizitierung 
1784 (BEP.) klärt auf, daß es zu Nr. 78 (unter dieser Nummer 
wird es auch im Braunutzenbuch, angelegt nach 1780 von I. N.Kalyna, 
erwähnt) ein Zubau war, dessen Steine heute wohl längst vertragen sind 
Besitzer des Weißbierbrauhauses war die Stadt, des 
Braunbierbrauhauses die bürgerliche Gemeinde. („Bürgerliche 
Eommunität")^). Im gleichen Raum zwei verschiedene Begriffe? Ja. 
Wiewohl das Verhältnis der beiden juristischen Personen zueinander 
noch fast nicht geklärt ist, ihr Bestehen wird immer wieder in den 
Akten (ganz besonders im Kaufvertrag 1770) bewiesen. Bürgerliche 
Gemeinde oder „die gemain Bürgerschaft" ist das, was wir in 
Märkten nicht selten alsMarktkomm u n e antreffen, im Gegensatz 
zur politischen Gemeinde. Nach bisherigen Untersuchungen und Ver 
mutungen dürften diese Kommunen zurückgehen auf die Zeit der 
Besiedlung Her Orte. (In den Dörfern äußerte sich der zum Teil 
noch selbständige Charakter der Dorfgemeinschaft im gemeinsamen 
Thing, auch Banthaiding genannt.) Dort war die Kerrschaft, im 
Markt der Marktrichter, in der Stadt der Magistrat die nächste 
Oberbehörde, an die sich nach oben hin Landes- und Staatsgewalt 
als Küterin des Allgemeinwohles anschlossen. Wenn in Verträgen, 
Reversen die Bürgerschaft siegelt unter der Führung eines 
„Fürsprechs" und auf der anderen Seite die beiden „Vorgeher" der 
Stadt (Bürgermeister und Stadtrichter), so zeigt dieses Siegel das 
offizielle Stadtssiegel (Babenbergerwappen, darüber Engel mit aus 
gebreiteten Armen), als jenes der Bürgerschaft aber wird das 
bürgerliche Eisenhandelssiegel verwendet. 
Das Verhältnis Stadt und Brauhaus ist ein 
Ausschnitt aus dem Verhältnis ohrigkeitlicher Gewalt und Privat
	        
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