Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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Frommen im Auge haben, und von selbem jeden Schaden abwenden, 
wodurch Gottes Ehre, der Obrigkeit Ruhm und das allgemeine Wohl 
gefördert, endlich Andern ein erbauliches Beispiel statuirt wird. 
Verlesung dieser Polizei und Marktordnung. 
Gottesdienst läßt sich mit Herrendienst verbinden. 
Beiden ist die Schnur gemessen, 
Beide stehn auf festen Gründen: 
Keinen darfst du dann vergessen. 
Nupert Kornmann. 
Diese Polizei- und Marktordnung soll zu allen Jahrmärkten, an 
einem vor dem Markte bestimmten Tage, in Gegenwart der ganzen 
Bürgerschaft und Gemeinde, wenn ferner Richter, Rath und Gemein 
versprecher erwählt oder Bürger aufgenommen werden, öffentlich ver 
lesen und die hierin enthaltenen Artikeln zu Jedermanns genauer 
Kenntniß gebracht werden, damit sich Alle darnach zu richten wissen, 
und Niemand eines unbewußten Übertretungsfalles wegen gestraft 
werde. Den zur Vorlesung der Ordnung anberaumten Tag soll der 
Richter allwegs vierzehn Tage vorhinein durch den Nachrichter den 
Bürgern und der Gemeinde im Markte von Haus zu Haus ansagenlas 
sen. Wer ohne besonders wichtige Ursache ausbleibt, soll wegen seines 
Ungehorsames durch das Gericht um 72 Pfennige gestraft Werden- 
Wenn er läugnete, daß ihm angesagt worden, soll der Ansager in Eid 
genommen werden. So der Böthe die wirklich geschehene Ansage 
beschwört, ist ihm Glaube beiznmessen, und der geläugnet hat, ist vom 
Gerichte mit drei Tagen Gefängniß bei Wasser und Brod und nebst 
bei sechs Schilling Pfennige zu bestrafen. 
Vom Pfarrer, Priester, Meßner und Schulmeister. 
In der hohen Priestersphäre 
O, da wirke deine Lehre! 
Spende Trost den Zeitgenossen;
	        
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