Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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Zum Fünften. Obwohl die Unterthanen im Dorf oder Flecken 
Zwispalln und Frein bisher keine Instanz gehabt, sondern dieselbe al 
lein zur Herrschaft Frein gehörte: wird dermalen dem Richter und 
Rath im gemeinen Markte eine ordentliche Instanz bewilliget; doch 
mit Vorbehalt, Maß und Gestalt, wie in der nachfolgenden Polizei- 
Ordnung zu ersehen. 
Fertigung. 
Die Pracht vermehrt den Schein; 
Doch ändert nichts am Sein. 
Ihr, die ihr sitzt auf Hoheits-Kissen, 
Behaltet unter euern Füßen 
Als Schämel den verachten Stolz. 
Schreibt in das Herz der Demuth Lehre: 
Es bleibt vom Sessel schöner Ehre 
Nichts übrig als zum Sarg das Holz. 
P. Abraham. 
Zum Sechsten. Weil durch die Römische, Kais. Apost. Majestät 
gemeiner Markt mit einem ordentlichen Marktwappen allergnädigst be 
gabt worden: so will Ich zu des gemeinen Marktes Ehre, Nutzen und 
Aufnehmen hiemit gnädiglich zulassen und bewilligen, daß Richter 
und Rath von gemeinen Marktes wegen nun fortan ein eigenes Markt- 
siegl und ordentliche Fertigung haben, alle im Markte vorkommenden 
Lehrbriefe, Geburtsscheine, Legitimationen, gemeine Gerichtsurkunden 
und Fürstände schreiben, ferner die Abschiede derer, welche sich aus dem 
Markte unter andere Obrigkeiten begeben, fertigen, und von dem 
Allen ihre gebührliche Tax, wie es ungefähr bei der Grafschaft 
gebräuchlich, empfangen. Die Aufrichtung und Fertigung aller andern 
Documente über Häuser, Grund und Boden steht allein der Grafschaft 
zu. Es sollen auch ermeldete Frankenburger ihr Marktssiegl in einem 
besonderen Behältnisse dem Richter und Gemeinversprecher in 
Verwahrung geben, die es unter ihrer beider Petschaft verschlossen 
behalten, und Einer ohne des Andern Beisein nicht öffnen oder 
brauchen.
	        
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