Volltext: Die weiland Khevenhüller'sche Majoratsgrafschaft Frankenburg und deren nächste Umgebung Erster Theil. (1,2 / 1860)

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ders in einen Markt, und dessen Einwohner sammt ihren Nachkommen 
Bürger sein, geheißen und von Jedermann dafür geachtet und gehal 
ten werden, auch sonst alle Freiheit, Vortheile, Recht und Gerechtig 
keit, bürgerliche Gewerbe und Handthürungen, wie andere Märkte in 
Unserm Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns haben, treiben, üben, 
sich deren freuen, gebrauchen und genießen; zudem auch alle jetzigen 
und künftigen Handwerker daselbst, wie sie Namen haben mögen, or 
dentliche Zechmeister und Zünfte halten, Lehrjungen aufnehmen, din 
gen, und nach verstreckten Lehrjahren wiederum müßig zählen können, 
sollen und mögen, allermaßen es in dergleichen Sachen und Fällen 
bei andern Städten und Märkten derart übliches Herkommen ist, der 
gleichen auch sich nichtweniger hinfürders die vom Markt Franken 
burg, sowohl gegen Uns und Unsere Nachkommen, als auch sonst 
Jedermann, ihren Ehren und Bedürfnissennach, in allen ihren Reden, 
Schriften, Titln, Handlungen und Geschäften, nichts ausgenommen, 
nennen und schreiben, auch hiedurch den alten Namen Zwispalln und 
Frein ganz und gar fallen lassen sollen. 
Ferner thun Wir mehrgemeldetem Grafen Khevenhüller und ge 
dachten seinem Markte Frankenburg diese Gnad, und geben der gemei 
nen Bürgerschaft daselbst die Vollmacht, daß sie hinführo jederzeit dieß 
hernach beschriebene Marktwappen haben und führen möge; nämlich: 
einen Schild, in Mitten quer in 
zwei gleiche Theile also abge 
theilt, daß der untere roth oder 
rubinfärbig, worin auf einem 
weißen oder silberfarbenen Pol 
ster, an dessen vier Ecken je ein 
gelber oder goldfarbener Qua 
sten, ein mit dem Mundloche 
aufwärts gekehrtes schwarzes 
Posthörnlein mit vergoldeter 
Zierung erscheint: der obere 
Theil des Schildes schwarz in
	        
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