Volltext: 48. Jahresbericht der Städtischen Mädchen-Mittelschulen in Linz a. D. 1936/37 (48. 1936/37)

§ 5. M Die Reifczeugniííe der fraucnobericbulen berechtigen ihre Inhabe¬ 
rinnen zur Inskription als ordentliche Hörerinnen an der philosophischen Fakultät 
der Universitäten sowie an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät für 
das Studium der Staatswissenschaften, an der chemisch-technischen Fakultät einer 
Technischen Hochschule (außer der Unterabteilung für Gas- und Feuerungstechnik), 
an der Montanistischen Hochschule, an den Kursen für Versicherungstechnik der 
Technischen Hochschule, an der Hochschule für Bodenkultur für die landwirt¬ 
schaftliche Studienrichtung, an der Tierärztlichen Hochschule und an der Hochschule 
für Welthandel. 
(2) Zur Inskription an einer rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät 
zum Zwecke rechtswissenschaftlicher Studien sowie zur Inskription an einer medi¬ 
zinischen Fakultät werden Abgängerinnen der Frauenoberschule nur zugelassen, 
wenn fie vorher den Nachweis der erforderlichen Kenntnis des Lateinischen 
erbracht haben. 
(3) Zum Studium der Staatswissenschaften an einer rechts- und staatswissen- 
schaftlichen Fakultät ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnis des Lateinischen 
spätestens zu Beginn des dritten Studiensemesters zu erbringen. 
(4) Hinsichtlich der Zulassung zu den strengen Prüfungen (Rigorosen) an 
der philosophischen Fakultät gelten für die Inhaberinnen von Reifezeugnissen der 
Frauenoberschulen dieselben Bestimmungen wie für Realschulabgänger. 
§ Z. (6) Zu den strengen Prüfungen (Rigorosen) aus den Fächern der 
mathematisch-naturwissenschaftlichen Gruppe an der philophischen Fakultät werden 
die Inhaber von Realschulreifezeugnissen (Frauenoberschulreifezeugnissen) ohne 
Nachweis der Kenntnis des Lateinischen zugelassen; zu den strengen Prüfungen 
aus einem Fache der philologisch-historischen Gruppe als erstem Fach des zwei¬ 
stündigen Nigorosums können sie nur unter der Voraussetzung zugelassen werden, 
daß fie spätestens zu Beginn des dritten in die ordnungsgemäße Studienzeit 
einrechenbaren Semesters den Nachweis der Kenntnis des Lateinischen erbracht 
haben. Zu den strengen Prüfungen (Rigorosen) aus der klassischen Philologie, 
der Geschichte des griechischen und römischen Altertums, der griechischen und 
römischen Altertumskunde und der indogermanischen Sprachwissenschaft als erstem 
oder zweitem Fach des zweistündigen Rigorosnms, ferner aus der klassischen 
Archäologie und der Aegyptologie als erstem Fach des zweistündigem Rigorosums 
können die Inhaber von Realschulreifezeugnissen nur unter der Voraussetzung 
zugelassen werden, daß sie spätestens zu Beginn des dritten Studiensemesters den 
Nachweis der Kenntnis des Griechischen erbracht haben. Inwieweit ein Nachweis 
der Kenntnis des Griechischen auch für die strengen Prüfungen aus der allgemeinen 
mittleren und neueren Geschichte und aus der Philosophie zu fordern ist, ent¬ 
scheidet von Fall zu Fall das Professorenkollegium der philosophischen Fakultät. 
§ S* (5) Zur Lehramtsprüfung aus Mathematik, Physik, Chemie, Natur¬ 
geschichte, Geographie und Turnen werden Inhaberinnen von Reifezeugnissen der 
Fcauenoberschulen ohne Nachweis der Kenntnis des Lateinischen zugelassen. 
(6) Die Zulassung von Abgängerinnen der Frauenoberschnlen zur Lehramts¬ 
prüfung aus einem der philologisch-historischen Fächer (Sprachen, Geschichte) als 
Haupt- und Nebenfach sowie aus der Philosophie kann nur unter der Voraus¬ 
setzung erfolgen, daß sie spätestens zu Beginn des dritten in die ordnungsgemäße 
Studienzeit einrechenbaren Semesters den Nachweis der erforderlichen Kenntnis 
des Lateinischen erbracht haben. Für die Zulassung zur Lehramtsprüfung aus 
Latein oder Griechisch als Haupt- und Nebenfach tritt hiezu außerdem noch der 
Nachweis der Kenntnis des Griechischen, der spätestens zu Beginn des dritten 
19
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.