Volltext: 46. Jahresbericht der Städtischen Mädchen-Mittelschulen in Linz a. D. 1934/35 (46. 1934/35)

Dieser Ausbau, bei dem auf einen gemeinsamen Unterbau der ersten bis vierten 
Klasse zwei Zweige, nämlich das Realobergymnasinm oder, wie es später heißen 
wird, Oberlyzeum und die Frauenoberschule mit je vier Oberklassen aufgesetzt sind, 
hat sich seit seinem Bestand in der denkbar besten Weise bewährt, indem auf diese 
Art von Seiten der Schule auf die besonderen Anlagen der Schülerinnen, auf ihre 
Talente und Vorliebe, die vielfach erst nnt der Beendigung der Untermittelschule 
klar erkennbar sind. Rücksicht genommen wird. Es besteht daher die größte Mög¬ 
lichkeit, den richtigen Schulweg für die Schülerin zu finden, auf dem sie Erfolge 
erzielen und sich auf einen für ihre geistige und. physische Veranlagung geeigneten 
Beruf vorbereiten kann. 
Reifeprüfungen und Berechtigungen. 
Direktion und Lehrkörper erblicken ihre Aufgabe nicht nur darin, die Anstalt 
stets weiter auszubauen und den Schülerinnen die besten Ausbildungsmöglichkeiteu 
zu bieten, sondern sie sind bereit, sie auf ihrem weiteren Lebensweg mit Rat und 
Tat zu begleiten, bis sie ihr selbstgewähltes Ziel erreicht haben. Darum sind die 
Anstalten an allen Berechtigungen interessiert, die mit dem weiteren Studium und 
der Absolvierung der beiden Oberschulen verbunden sind. 
7, Reifeprüfung des Realgymnasiums, 
1. Das Reifezeugnis des Mädchenrealgymnasiums hat überall, — vor allem 
bei der Anstellung im Staats-, Landes- oder Gemeiudedieust, — wo ein solches 
zur Bedingung gemacht ist, dieselbe Giltigkeit wie die Reifezeugnisse der anderen 
Mittelschulen. 
2. Das Reifezeugnis des Mädchenrealgymnasiums berechtigt: 
A. Zum Studium an der Universität und zwar als ordentliche Hörerin der 
Philosophie. Wenn als Fächer die klassischen Sprachen, reine Philosophie oder 
Geschichte gewählt werden, so ist eine an der Hochschule selbst abzulegende Nach¬ 
tragsprüfung aus der griechischen Sprache nötig. 
Zum Studium an den zwei anderen weltlichen Fakultäten. 
6. Soweit das Reifezeugnis eines Realgymnasiums zum Studium an der 
technischen Hochschule berechtigt, ist dies auch mit dem Reifezeugnis des Mädchen- 
realgymnasiums der Fall. 
C. Zum Studium an allen anderen Hochschulen, soweit die Reifezeugnisse 
der anderen Mittelschuleu die Berechtigung bieten. 
r. Die Reifeprüfung an der frauenoberschule 
weicht in ihrer äußeren Einrichtung insofern von jener der übrigen Mittelschulen 
ab, als sie auch praktische Prüfungen in sich schließt, nämlich: Eine praktische Prü¬ 
fung aus Kindergartenlehre und daran anschließend ein Prüfungsgespräch aus Er¬ 
ziehungslehre, eine praktische Prüfung aus Hauswirtschaftskunde und daran anschlie¬ 
ßendes Prüfungsgespräch aus diesem Gegenstand. 
Schriftliche Klausurprüfuugen aus: Deutsch, moderner Fremdsprache, Mathe¬ 
matik. Die mündliche Reifeprüfung wird aus den drei Wahlgegenständen gehalten. 
3, Verechtigungen, 
A. Das Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums führt: 
1. Zu allen Beamtenberufen, zu denen eine Reifeprüfung Bedingung ist, um 
in den mittleren Beamtenstand gelangen zu können. 
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