Volltext: 43. Jahresbericht der Städtischen Mädchen-Mittelschulen in Linz a. D. 1931/32 (43. 1931/32)

Dr. ksaidlnger kiermme, O, G, Prof. Towavek, Or. Samhabev 
und Prof, pecha zugewiefen. 
Dr. Rammerlander Jlfc, D, p, Zugewiesen Prof. Brunner und 
Or. Samhaber. 
E. Schulärztm. 
Dr. med. Lerperger pnna, fiädt. Zugendamlsärztin. 
E. Schultsauswarte. 
Dachl franz, Gberfchulhauswart. 
Landerl ^foliavn, Schulhauswart und peizer. 
MärZmger flnna, Hilfsfchulhauswartin. 
Reifeprüfungen und Berechtigungen. 
Direktion und Lehrkörper erblicken ihre Aufgabe nicht nur darin, die Anstalt 
stets weiter auszubauen und den Schülerinnen die besten Ausblldungsmöglichkeiten 
zu bieten, sondern sie sind bereit, sie auf ihrem weiteren Lebensweg mit Rat und 
Tat zu begleiten, bis sie ihr selbstgewähltes Ziel erreicht haben. Darum sind die 
Anstalten an allen Berechtigungen interessiert, die mit dem weiteren Studium oder 
der Absolvierung der beiden Oberschulen verbunden sind. 
Reifeprüfung des Realgymnasiums, 
1. Das Reifezeugnis des Mädchenrealgymnasiums hat überall, — vor allem 
bei der Anstellung im Staats-, Landes- oder Gemeindedienst — wo dasselbe zur 
Bedingung gemacht ist, dieselbe Gültigkeit, wie die Reifezeugnisse der anderen Mit¬ 
telschulen. 
2. Das Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums berechtigt: 
A. Zum Studium an der Universität und zwar: als ordentliche Hörerin der 
Philosophie. Wenn als Fächer die klassischen Sprachen, reine Philosophie oder Ge¬ 
schichte gewählt werden, so ist eine an der Hochschule selbst abzulegende Nachtrags¬ 
prüfung aus der griechischen Sprache nötig. 
Zum Studium an den zwei anderen weltlichen Fakultäten. 
6. Soweit das Reifezeugnis eines Realgymnasiums zum Studium an der 
technischen Hochschule berechtigt, ist dies auch mit dem Reifezeugnis des Mädchen- 
Realgymnasiums der Fall 
C. Zum Studium an allen anderen Hochschulen, soweit die Reifezeugnisse 
der anderen Mittelschulen die Berechtigung bieten. 
2, Die Reifeprüfung an der frauenoberschule 
weicht in ihrer äußeren Einrichtung insofern von jener der übrigen Mittelschulen ab, 
als sie auch praktische Prüfungen in sich schließt, nämlich: Eine praktische Prüfung 
aus Kindergartenlehre und daran anschließend ein Prüsungsgespräch aus Erzie¬ 
hungslehre, eine praktische Prüfung aus Hauswirtschaftskunde und daran anschlie¬ 
ßendes Prüfungsgespräch aus diesem Gegenstand. 
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