Volltext: 44. Jahresbericht der Städtischen Mädchen-Mittelschulen in Linz a. D. 1932/33 (44. 1932/33)

Dr. Herzog Marianne, O, G, zugewiesen Prof, pecha, Or. pötfch 
und Or. Samhaber. 
Dr. Rleinwächter Marie, TO, Ol, zugewiesen prof. Or. pattwich und 
Oückev. 
Dr.Mech Eleonore, TD, Ol. Zugewiesen prof. Or. pattwich und Oücker. 
Dr. Osterkorn Marie, G, Gg, zugewiesen Prof. Drunuer und pecha. 
L. Schulärztin. 
Dr. med. Lerperger pnna, ftädt. Zugendamtsärztin. 
F. Schulstauswarte. 
Dachl franz, Dderfchulhauswart. 
Landerl Tostami, Schulhauswart und peizer. 
Märzinger flnna, pilfsfchulhauswartin. 
Rolzer Ronrad, pilfsfchulhauswart. 
Aeifeprüsungen und Verechttgungen. 
Direktion und Lehrkörper erblicken ihre Aufgabe nicht nur darin, die Anstalt 
stets weiter auszubauen und den Schülerinnen die besten Ausbildungsmöglichkeiten 
zu bieten, sondern sie sind bereit, sie auf ihrem weiterem Lebensweg mit Rat und 
Tat zu begleiten, bis sie ihr selbstgewähltes Ziel erreicht haben. Darum sind die 
Anstalten an allen Berechtigungen interessiert, die mit dem weiteren Studium und 
der Absolvierung der beiden Oberschulen verbunden sind. 
7, Reifeprüfung des Realgymnasiums, 
1. Das Reifezeugnis des Mädchenrealgymnasiums hat überall, — vor allem 
bei der Anstellung im Staats-, Landes- oder Gemeindedienst — wo ein solches zur 
Bedingung gemacht ist, dieselbe Gültigkeit, wie die Reifezeugnisse der andern Mit¬ 
telschulen. 
2. Das Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums berechtigt: 
A. Zum Studium an der Universität und zwar: als ordentliche Hörerin der 
Philosophie. Wenn als Fächer die klassischen Sprachen, reine Philosophie oder Ge¬ 
schichte gewählt werden, so ist eine an der Hochschule selbst abzulegende Nachtrags¬ 
prüfung aus der griechischen Sprache nötig. 
Zum Studium au den zwei anderen weltlichen Fakultäten. 
6. Soweit das Reifezeugnis eines Realgymnasiums zum Studium an der 
technischen Hochschule berechtigt, ist dies auch mit dem Reifezeugnis des Mädchen- 
Realgymnasiums der Fall. 
0. Zum Studium an allen andern Hochschulen, soweit die Reifezeugnisse 
der anderen Mittelschulen die Berechtigung bieten. 
L. r>ie Reifeprüfung an der frauenoberschule, 
weicht in ihrer äußeren Einrichtung insofern von jener der übrigen Mittelschulen ab, 
als sie auch praktische Prüfungen in sich schließt, nämlich: Eine praktische Prüfung 
aus Kindergarteulehre und daran anschließend ein Prüfungsgespräch aus Erzie- 
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