Volltext: XXX. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1918/19 (30. 1918/19)

— e* — 
lichkeit des Schulunterrichtes muß daher vor einer überbürdung des 
Rindes durch Privatunterricht dringend gewarnt werden; ein 
solcher ist auch in der Form der „Nachhilfe" nicht notwendig, wenn die 
Rinder von Anfang an zu gleichmäßigem und richtige m 
Arbeiten verhalten werden. Auch ist es wichtig, daß die Eltern von 
den Erfolgen der schriftlichen Arbeiten regelmäßig Renntnis 
nehmen; die Termine für dieselben werden zu Beginn eines jeden 
Semesters festgesetzt und den Schülerinnen bekanntgegeben. 
Ferner wird gebeten, die Schule in ihren hygienischen Be¬ 
strebungen in jeder Richtung zu unterstützen, vor allem soll den Schüle¬ 
rinnen das Tragen gesundheitsschädlicher Rleidungsstücke (Mieder, enge 
Rrägen, hohe Stöckelschuhe usw.) nicht gestattet werden. Turnunter¬ 
richt und Jugend spiele werden vom Llternhause vielfach noch nicht 
in ihren großen gesundheitlichen werten eingeschätzt. Bei der geringen 
Stundenzahl, die ihnen zugewiesen ist, sollen Absenzen nur in wirklich 
dringlichen Fällen entschuldigt, gänzliche Befreiungen nur ganz ausnahms¬ 
weise angestrebt werden. 
d) Beginn und Schluß des Schuljahres. 
Leider herrscht in den Elternkreisen vielfach die Anschauung, daß den 
Mädchen-Lyzeen in bezug auf die Erstreckung der Ferien größere 
Freiheit eingeräumt sei, als den männlichen Mittelschulen. Die Schul¬ 
leitung muß dieser Ansicht als durchaus irrig entgegentreten und mit 
Nachdruck auf die §§ 5 und 6 der „Disziplinarordnung" hinweisen. Soll 
eine Schülerin vor Schluß des Schuljahres zur Erholung den 
Landaufenthalt antreten, so hat das Elternhaus rechtzeitig durch ein mit 
einem ärztlichen Zeugnis belegtes, wohlmotiviertes Gesuch die Ge¬ 
nehmigung des Lehrkörpers einzuholen, der, wenn er überhaupt dem An¬ 
suchen stattzugeben vermag, in den meisten Fällen eine Nachtrags- 
Prüfung nach den Ferien verlangen wird. Das gleiche gilt für eine 
Ausdehnung der Erholungszeit nach den Ferien. Der Anstalt steht in 
diesem Falle das Recht zu, Schülerinnen, die ohne vorherige spezielle Er¬ 
laubnis und ohne hinreichende Entschuldigung später eintreffen, einfach 
die Ausnahme zu verweigern oder die versäumten Stunden als unent¬ 
schuldigt zu buchen und mit einer minderen Betragensnote zu bestrafen. 
Der Schuljahrbeginn ist in jedem Jahresberichte genau vorgezeichnet. 
6
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.