Volltext: XXX. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1918/19 (30. 1918/19)

75 
treter) der Schülerin von der öffentlichen oder mit den: Gffentlichkeitsrechte 
beliehenen privaten Volks- und Bürgerschule, an der die Schülerin zuletzt 
ein günstiges Iahreszeugnis erhalten hat, ausgestellt und von ihr als ver¬ 
trauliches Amtsstück verschlossen an die Direktion jener Mittelschule ein¬ 
gesendet, an deren untersten Klasse die Schülerin nach Angabe ihrer Eltern 
aufgenommen werden will. Das Ansuchen um Ausstellung der Schüler¬ 
beschreibung hat derart rechtzeitig zu erfolgen, daß diese mindestens 14 Tage 
vor Beginn der Aufnahmsprüfungen an der Mittelschule einlangen kann. 
Bei Schülerinnen, die nicht eine öffentliche oder mit dem Gfsentlichkeits- 
rechte ausgestattete Volksschule besucht haben, haben die Privatlehrer oder 
die Eltern die einzelnen Fragepunkte soweit als tunlich zu beantworten 
und die Schülerbeschreibung sodann jener öffentlichen Volksschule zu 
übergeben, an der die Schülerin zuletzt geprüft wurde und ein günstiges 
Schulzeugnis erhalten hat. tzier wird die Schülerbeschreibung soweit als 
möglich ergänzt. 
Die A u f n a h m sprüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und 
einer mündlichen Prüfung und beschränkt sich aus die Lehrgegenstände Unter¬ 
richtssprache und Rechnen im Rahmen des Lehrzieles der IV. Klasse einer 
fünfklassigen Volksschule, in der jeder Klasse ein Jahr entspricht. 
Die schriftliche Ausnahmsprüfung umfaßt: a) zwei Aufsätze: 
v einen auf den Lebenskreis der Schülerin beziehenden freien Aufsatz; 
2. eine der Altersstufen der Schülerin entsprechende Nacherzählung; d) vier 
angewandte Rechnungsausgaben mit ganzen Zahlen. ' 
Die Aufnahmsprüfungen finden am Schlüsse des Schuljahres statt. 
Zu Beginn des neuen Schuljahres werden Aufnahmsprüfungen nur aus¬ 
nahmsweise für jene Schülerinnen abgehalten, die nachweisbar durch triftige 
Gründe an der rechtzeitigen Meldung im Juli-Termine verhindert waren. 
Eine Wiederholung der Aufnahmsprüfung für dasselbe Schuljahr, sei es 
an derselben oder an einer anderen Mittelschule, ist unzulässig. 
Bei dem Eintritte in eine höhere Klasse, der aus jeder Klasse 
der Bürgerschule oder aus einer anderen Lehranstalt 
oder auch nach genossenem Privatunterrichte stattfinden 
kann, ist gleichfalls durch eine Ausnahmsprüfung der Nachweis jener Kennt¬ 
nisse zu liefern, die dem Unterrichtsziele der vorhergehenden Ly z eal¬ 
klas s e entsprechen. Dispensen von einzelnen Gegenständen sind unzu- 
lässig. Für jede Ausnahmsprüfung in eine höhere Klaffe ist die für Knaben¬ 
mittelschulen festgesetzte prüsungstaxe von 24 K im vorhinein zu 
entrichten. 
Ls wird dringendst angeraten, die Ausnahme gleich in die 
erste Klasse anzustreben, wenn man überhaupt das Lyzeum ins 
Auge faßt. 
Bezüglich Befreiung vom Zeichenunterrichte wird auf 
den § 25 des Normalstatutes verwiesen. Die an den oberösterreichischen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.