Volltext: XXVIII. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums und Reform-Realgymnasiums in Linz 1916/17 (28. 1916/17)

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rinnen das Tragen gesundheitsschädlicher Kleidungsstücke (Mieder, enge 
Krägen, hohe Stöckelschuhe usw.) nicht gestattet werden. Turnunter¬ 
richt und Jugendspiele werden vom Elternhause vielfach noch nicht 
in ihren großen gesundheitlichen werten eingeschätzt. Bei der geringen 
Stundenzahl, die ihnen zugewiesen ist, sollen Absenzen nur in wirklich 
dringlichen Fällen entschuldigt, gänzliche Befreiungen nur ganz aus¬ 
nahmsweise angestrebt werden. 
c) Beginn und Schluß des Schuljahres. 
Leider herrscht in Elternkreisen noch vielfach die Anschauung, daß den 
Mädchen-Lyzeen in bezug auf die Erstreckung der Ferien größere 
Freiheit eingeräumt sei, als den männlichen Mittelschulen. Die Schul¬ 
leitung muß dieser Ansicht als durchaus irrig entgegentreten und mit 
Bachdruck auf die KZ 5 und 6 der „Disziplinarordnung" hinweisen. Soll 
eine Schülerin vor Schluß des Schuljahres zur Erholung den 
Landaufenthalt antreten, so hat das Elternhaus rechtzeitig durch ein mit 
einem ärztlichen Zeugnis belegtes, wohlmotiviertes Gesuch die Ge¬ 
nehmigung des Lehrkörpers einzuholen, der, wenn er überhaupt dem An¬ 
suchen stattzugeben vermag, in den meisten Fällen eine Nachtrags- 
Prüfung nach den Ferien verlangen wird. Das gleiche gilt für eine 
Ausdehnung der Erholungszeit nach den Ferien. Der Anstalt steht in 
diesem Falle das Recht zu, Schülerinnen, die ohne vorherige spezielle Er¬ 
laubnis und ohne hinreichende Entschuldigung später eintreffen, einfach 
die Aufnahme zu verweigern oder die versäumten Stunden als unentschul¬ 
digt zu buchen und mit einer minderen Betragensnote zu bestrafen. Der 
Schuljahrbeginn ist in jedem Jahresberichte genau vorgezeichnet. 
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