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schriftliche noch eine mündliche Reifeprüfung abzulegen und das voll¬
ständige Reifezeugnis ist durch Übertragung dieser Roten aus dem
Maturitätszeugnisse auszufertigen; betreffs der übrigen Gegenstände
gelten auch für sie die bezüglichen allgemeinen Bestimmungen."
wichtig ist auch die Verordnung des Ministeriums für
Kultus und Unterricht vom ZU Mai 1908, A. \5.596, betreffend
die Reifeprüfungen an den Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungs-
Anstalten:
„Privatisier, welche das Reifezeugnis einer Mittelschule oder
eines Mädchen-Lyzeums erworben haben, sind nur aus jenen Gegen¬
ständen zu prüfen, die an der betreffenden Mittelschule, beziehungs¬
weise am Mädchen-Lyzeum in den obersten Klassen nicht obligat
gelehrt werden. Die betreffenden Examinanden haben demnach die
Semestralzeugnisse aus den obersten drei Klaffen der Mittelschule,
beziehungsweise des Mädchen-Lyzeums beizubringen.
Aus „Schulhygiene" sind solche Examinanden ausnahmslos
zu prüfen."
Lftezu erfolgte nachstehende Ergänzungs-Verordnung vom
30. Jänner *9*0, Z. 33.071 :
„Behufs Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der mit
dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums ausgestalteten privati-
stinnen hat sich der Minister für Kultus und Unterricht zufolge
Erlasses vom 30. Jänner 1910, Al. 33.071, veranlaßt gesehen, unter
Bezugnahme auf die diesbezüglich in dem Ministerial-Lrlasfe vom
3j. Mai 1908, A. 15.596, M.-V.-Bl. 1908 Nr. 36, enthaltenen Be¬
stimmungen anzuordnen, daß solche Privatfirmen bei der Reife¬
prüfung an einer staatlichen Lehrerinnen-Bildungsanstalt behufs Fest¬
setzung der Rote aus „Spezieller Methodik und praktischen Übungen"
neben der praktischen Prüfung (Probelektion) und der mündlichen
Prüfung aus der speziellen Methodik der Llementarklasse auch eine
mündliche Prüfung aus der speziellen Methodik der Unterrichts¬
sprache, des Rechnens und noch je eines Gegenstandes aus den
Realien und aus den Fertigkeiten abzulegen haben.
Die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände hat die Prüfungs¬
kommission unter Bedachtnahme auf die im einzelnen Falle ma߬
gebenden Verhältnisse (Roten der Zeugnisse des Mädchen-Lyzeums,
Gegenstand und Erfolg der praktischen Prüfung u. dgl.) zu be¬
stimmen."
d) Das Lyzealreifezeugnis gewährt nach einem min¬
destens vierjährigen, ordnungsgemäßen und er¬
folgreichen Besuch einer öffentlichen Kunstschule
das Recht für die Zulassung zur Lehramtsprüfung
aus dem Zeichnen an Mittelschulen für die weib¬
liche Jugend.
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