*05
Jf
Namen der Schülerinnen
Geburtsort u. Land
Stand der Litern
7.
*5teinM Marie
Lambach
Bankdirektor
8.
^Tanb Marianna
Engelhartszell
k. k. Landesgerichts-Vize-
präsident
9.
^Trost Paula
Linz
städt. Volksgarten-Aufseher
10.
Ziebland Else
Urfahr
Schiffskapitän
Außerordentliche
Schülerin:
11.
Leistner Elisabeth
Bad hall
Oberlehrer
XIX. Kundmachung für das Schuljahr 1914/15.
Jede Schülerin, welche in die erste Klaffe des Mädchen-Lyzeums
aufgenommen werden will, muß bei dem Direktor der Anstalt durch ihre
Eltern oder deren Stellvertreter mündlich oder schriftlich angemeldet werden
und durch den legalen Tauf- oder Geburtsschein den Nachweis über das
vollendete oder noch in demselben Kalenderjahre zur Vollendung gelangende
10. Lebensjahr, sowie den Nachweis jener Kenntnisse erbringen, welche dem
Unterrichtsziele der vierten Iahresstufe einer Volksschule entsprechen.
Zur Erprobung dieser Kenntnisse wird eine Aufnahmsprüfung aus
dem Deutschen und dem Rechnen vorgenommen und werden folgende An¬
forderungen gestellt:
Deutsche Sprache: Bekanntschaft mit den Regeln der Recht¬
schreibung und richtige Anwendung derselben beim Diktandoschreiben;
Kenntnis der Wortarten; Analyse des einfachen Satzes.
Rechnen: Die vier Grundrechnungsarten mit ganzen unbenannten
Zahlen.
Jene Schülerinnen, deren Zeugnis von einer Volksschule in der
Religionslehre eine geringere Note als 2 ausweist, haben
durch eine Prüfung aus diesem Gegenstände jenes Maß von Misten nach¬
zuweisen, das in den ersten vier Iahreskursen der Volksschule erworben
werden kann. Jene Schülerinnen, die bei der schriftlichen Prüfung aus dem
Deutschen und dem Rechnen wenigstens die Note „gut" erhalten und im
Volksschulzeugnis ebenfalls mindestens die Note „gut" haben, können von
der mündlichen Prüfung befreit werden.
Line Wiederholung der Aufnahmsprüfung für die
I. Klaffe, sei es an derselben oder an einer anderen Lehranstalt, mit der