Volltext: XVII. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums in Linz 1906 (17. 1906)

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Ii. Berechtigungen für Absolventinnen und Schülerinnen 
öffentlicher Mädchen-Lyzeen. 
Bisher sind den Lyzei st innen von den k. k. Ministerien folgende 
Berechtigungen zuerkannt worden: 
a) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis sind zum Uni- 
versitäts-Studium und zur Ausbildung für das Lyzeal- 
lehramt zugelassen. 
„Der Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem 
Erlasse vom 27. November ](903 das öffentliche Mädchen- 
Lyzeum in Linz im Sitttte des § 7 der Ministerial-Verordnung 
vom 23. März J89? (M.-V.-Bl. Nr. j(9) als gleichwertig mit einer 
Lehrerinnen-Bildungsanstalt anzuerkennen und sonach zu gestatten ge- 
funden, daß jene Abiturientinnen des Lyzeums, welche sich der Reife- 
Prüfung nach dem Statute vom 3. Oktober H90J mit Erfolg unter¬ 
zogen haben, bei Erfüllung der übrigen vorgeschriebenen Bedingungen 
als außerordentliche Hörerinnen der philosophischen 
Fakultät zugelassen werden. Hievon wurden die Rektorate 
der österreichischen Universitäten verständigt." 
d) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis und Latein- 
Prüfung sind zum pharmazeutischen Berufe (Apotheker- 
Gewerbe) zugelassen. 
„Auf Grund Allerhöchster Genehmigung vom 22. März j(90^ 
wird von den Ministerien des Innern und für Kultus und Unterricht 
in Ergänzung des § 3 der Verordnung vom 3. September J900, 
R.-G.-Bl. Nr. j[50, betreffend die Zulassung von Frauen zum Pharma- 
zeutischen Berufe, angeordnet, daß Frauen unter Erfüllung der in den 
übrigen Paragraphen dieser Verordnung angegebenen Bedingungen 
zur Ausübung des pharmazeutischen Berufes zugelassen werden, wenn 
sie sich der mit der Ministerial-Verordnung vom 3. Oktober 
Z. 27-9J5, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und 
Unterricht vom Jahre Nr. 39, Seite 38j[, normierten Reife¬ 
prüfung an einem öffentlichen Mädchen-Lyzeum mit Erfolg 
unterzogen haben und sich über eine an einem öffentlichen Gymnasium 
mit Erfolg abgelegte Prüfung aus der lateinischen Sprache im Um- 
fange der Anforderungen für die ersten sechs Gymnasialklaffen aus- 
weisen können." (V.-BI. J90^, 5. 270.) 
c) Den Abiturientinnen mit Reifezeugnis ist der Über- 
tritt in einen der letzten Jahrgänge der Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten gestattet. Die Verordnung des Ministers 
für Kultus und Unterricht vom \2. Dezember \903, Z. \0.5\9 
(V.-Bl. \yo<k, 5. 8), lautet:
	        
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