Volltext: XV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums in Linz 1904 (15. 1904)

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mit Lrfolg abgelegte Prüfung aus der lateinischen Sprache im Um- 
fange der Anforderungen für die ersten sechs Gymnasialklassen aus- 
weisen können." (V.-Bl. 270.) 
c) Den Abiturientinnen mit Reifezeugnis ist der Über- 
tritt in einen der letzten Jahrgänge der Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten gestattet. Die Verordnung des Ministers 
für Kultus und Unterricht vom \2. Dezember \ty03, Z. \0.5\9 
(V.-Bl. \<)0% 5, 8), lautet: 
„Absolventinnen eines öffentlichen Mädchen-Lyzeums, die sich 
der Reifeprüfung nach dem Statute vom 3. Oktober ](90\ mit 
Erfolg unterzogen haben, können, wenn sie die physische Tüchtigkeit 
und das vorgeschriebene Alter nachweisen, auf Grund einer ergänzenden 
Aufnahmsprüfung in den 3. oder Jahrgang einer Lehrerinnen- 
Bildungsanstalt aufgenommen werden. 
Diese Ergänzungsprüsung hat sich sür die Aufnahme in den 
3. Jahrgang auf allgemeine Grziehungslehre, für die Aufnahme in 
den Jahrgang auf allgemeine Erziehungs- und Unterrichtslehre zu 
erstrecken, ist aber auch auf Gesang (allgemeine Musiklehre), Turnen 
und weibliche Landarbeiten auszudehnen, wenn das Reifezeugnis der 
Kandidatin nicht mindestens die Note „befriedigend" aus diesen 
Fächern enthält. 
Im übrigen hat für solche Zöglinge rücksichtlich der eventuellen 
Altersdispens § j(^, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 3^. Juli 
J[886, rücksichtlich ihrer sonstigen Behandlung der Ministerialerlaß 
vom 9- November J88J sinngemäße Anwendung zu finden." 
d) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis sind zur staat- 
lichen Lehramtsprüfung aus Stenographie zugelassen. 
„Her Herr Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem 
Erlasse vom 2h November ](903, q)- 38.533, angeordnet, daß der 
in der Prüfungsvorschrift vom Mai j[860, Z. 6044/ für die 
Zulassung zur Lehramtsprüfung aus Stenographie geforderte Nachweis 
der allgemeinen Bildung auch durch das Reifezeugnis eines 
öffentlichen Mädchen-Lyzeums erbracht werden kann." 
(V.-Bl. ,904, 5. 586.) 
e) Den Abs0lventinnen von vier Lyzealklassen ist der 
Zutritt zu den Post- und Telegraphenkursen und An- 
stellbarkeit als Posthilfsbeamtinnen erschlossen laut 
Erlasses des k. k. Handels-Ministeriums vom 26. September \ty02. 
Die Erweiterung beruflicher Berechtigungen für die Absolventinnen 
der öffentlichen Nkädchen-Lyzeen bleibt Gegenstand weiterer Erwägungen 
seitens der obersten Unterrichtsbehörde. *
	        
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