Volltext: XV. Jahresbericht des öffentlichen Mädchen-Lyzeums in Linz 1904 (15. 1904)

Ii. Berechtigungen für Absolventinnen und Schülerinnen 
öffentlicher Mädchen-Lyzeen. 
Bisher sind den Lyzeistinnen von den k. k. Ministerien folgende 
Berechtigungen zuerkannt worden: 
a) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis sind zum Uni- 
versitäts-Studium und zur Ausbildung für das Lyzeal- 
lehramt zugelassen. 
„Der L^err Minister für Kultus und Unterricht hat mit dem 
Erlasse vom 27. November ](903 das öffentliche Mädche n- 
Lyzeum in Linz im Sinne des § 7 der Ministerial-Oerordnung 
vom 23. März \8ty7 (M.-O.-Bl. Nr. j(9) als gleichwertig mit einer 
Lehrerinnen-Bildungsanstalt anzuerkennen und sonach zu gestatten ge- 
funden, daß jene Abiturientinnen des Lyzeums, welche sich der Reife- 
Prüfung nach dein Statute vom Z. Oktober J9^U unt Erfolg unter¬ 
zogen haben, bei Erfüllung der übrigen vorgeschriebenen Bedingungen, 
als außerordentliche Hörerinnen der philosophischen 
Fakultät zugelassen werden. Hievon wurden die Rektorate 
der österreichischen Universitäten verständigt." 
b) Die Abiturientinnen mit Reifezeugnis und Latein¬ 
prüfung sind zum pharmazeutischen Berufe (Apotheker- 
Gewerbe) zugelassen. 
„Auf Grund Allerhöchster Genehmigung vom 22. März J90^ 
wird von den Ministerien des Innern und für Kultus und Unterricht 
in Ergänzung des § 3 der Verordnung vom 3. September 1900, 
R.-G.-Bl. Nr. J(50, betreffend die Zulassung von Frauen zum Pharma- 
zeutischen Berufe angeordnet, daß Frauen unter Erfüllung der in den 
übrigen Paragraphen dieser Verordnung angegebenen Bedingungen 
zur Ausübung des pharmazeutischen Berufes zugelassen werden, wenn 
sie sich der mit der Ministerial-Verordnung vom 3. Oktober 
Z. 27 9J5, Verordnungsblatt des Ministeriums für Kultus und 
Unterricht vom Jahre ](90J(, Nr. 39, ^eite 58 J, normierten Reife¬ 
prüfung an einem öffentlichen Mädchen-Lyzeum mit Erfolg 
unterzogen haben und sich über eine an einem öffentlichen Gymnasium
	        
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