Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß?)
Jene Mitglieder, die dein Vereinsfonds eine einmalige spende
von mindestens fOOO K widmen, werden als Stifter, jene, die mindestens
fOO X auf eimnal widmen, werden als Gründer bezeichnet.
8 5.
Ehrenmitglieder sind diejenigen personell, die wegen ihrer beson¬
deren Verdienste um den Verein hiezu ernannt werden. Die Ernennung
geschieht auf Vorschlag des Ausschusses durch die Hauptversammlung.
8 6.
Der Vereinsausschuß besteht aus fO Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung mit einer ojährigen Funktionsdauer gewählt werden.
Die Ausschußmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Gbmann,
einen Obmannstellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassier und je
einen Stellvertreter der beiden letzteren.
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Dem Vereinsausschusse obliegt die Leitung des Mädchen-Lyzeums
und die Besorgung aller auf dasselbe bezughabenden Angelegenheiten
im Nahmen und nach Maßgabe des behördlich genehmigten Organi¬
sationsstatutes, sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8 8.
Die Hauptversammlung, bei welcher jedes Vereinsmitglied Eitz
und Stimme hat, ist alljährlich abzuhalten und vom Obmann einzu¬
berufen?)
Die Einladung zu derselben hat acht Tage früher in der amtlichen
„Linzer Zeitung" unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu geschehen.
Inwieweit die Verlautbarung auch durch andere Blätter zu erfolgen
hat, bestimmt der Vereinsausschuß.
4) Zuschrift des k. u. k. Korpsfommcmbo Innsbruck vom j(0. Dezember
^9^0, in. A. Nr. \2.0^8: „Das Rorpskommando hat den Beschluß des Vereins¬
ausschusses, von der Bestimmung des § $ der Satzungen, wonach über die Auf¬
nahme eines neuen Mitgliedes der Vereinsausschuß entscheidet, gegenüber Offizieren
und Beamten keinen Gebrauch zu machen, so daß deren Aufnahme bloß von der
Anmeldung und der Leistung des Jahresbeitrages abhängig ist, mit Befriedigung
zur Kenntnis genommen."
2) Die satzungsgemäß alljährlich abzuhaltende Hauptversammlung
wurde in der Ausschußsitzung vom März l. I. für den gerbst angesetzt,
um dann den Mitgliedern des Vereines ein vollständiges Bild über dessen Tätigkeit
im ersten Jahre seines Bestandes geben zu können.