Volltext: XXII. Jahresbericht des Mädchen Lyzeums in Linz 1910/11 (22. 1910/11)

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Michtig ist auch die Verordnung des Ministeriums für 
Kultus und Unterricht vom Zf. Mai f908, Z. f5.596, be¬ 
treffend die Reifeprüfungen an den Lehrer- und Lehrerinnen- 
Bildungsanstalten: 
„Privatisten, welche das Reifezeugnis einer Mittelschule oder 
eines Mädchen-Lyzeums erworben haben, sind nur aus jenen Gegen¬ 
ständen zu prüfen, die an der betreffenden Mittelschule, beziehungsweise 
am Mädchen-Lyzeum in den obersten Klassen nicht obligat gelehrt 
werden. Die betreffenden Examinenden haben demnach die Semestral- 
zeugnisse aus den obersten drei Klassen der Mittelschule, beziehungs¬ 
weise des Mädchen-Lyzeums beizubringen. 
Aus „Schulhygiene" sind solche Examinenden ausnahmslos 
zu prüfen. 
In das Reifezeugnis für Volksschulen ist in diesen Fällen an 
Stelle der Noten aus jenen Gegenständen, in denen eine Prüfung 
nicht vorgenommen wurde, die Bemerkung einzusetzen: „Die Prüfung 
entfiel mit Rücksicht auf das Reifezeugnis des (Name der betreffenden 
Mittelschule oder des Mädchen-Lyzeums) de dato . . . . Z. ..." 
Ein Zeugnis der Reise mit Auszeichnung kann solchen Prüf¬ 
lingen nur dann zuerkannt werden, wenn sie auch an der Mittel¬ 
schule, beziehungsweise am Mädchen-Lyzeum als „reif mit Aus¬ 
zeichnung" erklärt worden sind, wenn sie aus der Unterrichtssprache 
nach den Semestralleistungen der zwei obersten Klassen der Mittel¬ 
schule (des Mädchen-Lyzeums) im Durchschnitte mindestens die Note 
„lobenswert" aufweisen und sonst den für Lehrerbildungsanstalten 
diesbezüglich geltenden Bestimmungen entsprechen." 
Hiezu erfolgte nachstehende Ergänzungs-Verordnung vom 
30. Jänner Z. 33.07 f: 
„Behufs Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der mit 
dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums ausgestatteten Privatistinnen 
hat sich der Minister für Kultus und Unterricht zufolge Erlasses vom 
30. Jänner 1910, Zl. 33.071, veranlaßt gesehen, unter Bezugnahme 
auf die diesbezüglich in dem Ministerial-Erlasse vom 31. Mai 1908, 
Z. 15.596, M.-V.-Bl. 1908 Nr. 36, enthaltenen Bestimmungen anzu¬ 
ordnen, daß solche Privatistinnen bei der Reifeprüfung an einer staat¬ 
lichen Lehrerinnen-Bildungsanstalt behufs Festsetzung der Note aus 
„Spezieller Methodik und praktischen Übungen" neben der praktischen 
Prüfung (Probelektion) und der mündlichen Prüfung ans der speziellen 
Methodik der Elementarklasse auch eine mündliche Prüfung aus der 
speziellen Methodik der Unterrichtssprache, des Rechnens und noch je 
eines Gegenstandes aus den Realien und aus den Fertigkeiten abzu¬ 
legen haben. 
Die beiden zuletzt erwähnten Gegenstände hat die Prüfungs¬ 
kommission unter Bedachtnahme auf die im einzelnen Falle maßgeben¬ 
den Verhältnisse (Noten der Zeugnisse des Mädchen-Lyzeums, Gegen¬ 
stand und Erfolg der praktischen Prüfung u. dgl.) zu bestimmen."
	        
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