Volltext: XXII. Jahresbericht des Mädchen Lyzeums in Linz 1910/11 (22. 1910/11)

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und weibliche Handarbeiten auszudehnen, wenn das Reifezeugnis der 
Kandidatin nicht mindestens die Note „befriedigend" aus diesen 
Fächern enthält. 
Im übrigen hat für solche Zöglinge rücksichtlich der eventuellen 
Altersdispens § 14, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 31. Juli 
1886, rücksichtlich ihrer sonstigen Behandlung der Ministerial-Erlaß 
vom 9. November 1881 sinngemäße Anwendung zu finden." 
Lin wichtiger diesbezüglicher Erlaß des Ministers für 
Kultus und Unterricht vom \7. Mai \905, Z. Hf.6H0 ex 
trifft ferner die folgenden Bestimmungen: 
„Behufs Behebung aufgetretener Zweifel über die Behandlung 
der mit dem Reifezeugnisse eines Mädchen-Lyzeums versehenen Kandi¬ 
datinnen bei der Reifeprüfung an einerLehrerinnen-Bildungsanstalt 
wird unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Ministerial-Verordnung 
vom 12. Dezember 1903, Z. 10.519 (M.-V.-Bl. 1901, Nr. 3), eröffnet, 
daß für alle diese Kandidatinnen, mögen sie den 4., beziehungsweise 
3. und 4. Jahrgang einer Lehrerinnen-Bildungsanstalt besucht haben 
oder nicht, die Bestimmungen des Ministerial-Erlasses vom 9. November 
1881, Z. 15.497 lM.-V.-Bl. 1881, Nr. 44), letztes Alinea, sinngemäße 
Anwendung zu finden haben. 
Aus „Schulhygiene" sind jedoch derartige Kandidatinnen bei 
der Reifeprüfung an der Lehrerinnen-Bildungsanstalt ausnahmslos, 
aus „Naturgeschichte" aber nur dann zu prüfen, wenn das Reife¬ 
zeugnis des Mädchen-Lyzeums eine Note aus diesem Gegenstand nicht 
aufweist. Dagegen hat eine Prüfung aus der „Somatologie" bei allen 
solchen Kandidatinnen zu entfallen. Bei Feststellung der Note aus 
„Naturgeschichte (Somatologie und Gesundheitspflege des Menschen)" 
für das Reifezeugnis der Lehrerinnen-Bildungsanstalt ist die im 
Lyzeal-Reisezeugniffe enthaltene Note aus „Somatologie" und gegebenen¬ 
falls auch jene ans „Naturgeschichte" entsprechend zu berücksichtigen. 
Aus „Allgemeiner Mnsiklehre und Gesang" sind diese Kandi¬ 
datinnen einer Reifeprüfung nur dann zu unterziehen, wenn das 
Reifezeugnis des Mädchen-Lyzeums aus „Gesang" nicht mindestens 
die Note „befriedigend" aufweist." 
Die in vorstehendem Ministerial- Erlasse bezogenen Be¬ 
stimmungen des Ministerial-Erlaffes vom 9- November \88\, 
Z. f5.H9?, letztes Alinea, ordnen an: 
„Aus den Gegenständen, deren Kenntnis durch das Mittelschul- 
Maturitätszeugnis nachgewiesen ist, haben Mittelschulmaturanten beim 
Übertritt in eine Lehrerbildungsanstalt weder eine schriftliche noch eine 
mündliche Reifeprüfung abzulegen und das vollständige Reifezeugnis 
ist durch Übertragung dieser Noten aus dem Maturitätszeugnisse aus¬ 
zufertigen; betreffs der übrigen Gegenstände gelten auch für sie die 
bezüglichen allgemeinen Bestimmungen." ' -
	        
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