Volltext: Die österreichisch-ungarische Donauflottille im Weltkriege 1914 - 18

13 Wulff, Donauflottille 
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500 PS und 5000 t Ladefähigkeit pro Stromkilometer jenem der Donau re 
lativ rund siebenmal überlegen dar. Vergleichsweise sei auch angeführt, daß 
die Seehandelsflotten Österreichs aus rund 2000 Fahrzeugen mit 500.000 t 
und Ungarns aus rund 250 Fahrzeugen mit 160.000 t Tragfähigkeit bestan 
den. 
Vorsorgen für den Kriegsfall. 
Mit einer großzügigen Inanspruchnahme der Donauhandelsflotte im Mobili- 
sierungs- und Kriegsfälle hat die Heeresverwaltung vor dem Kriege nicht 
gerechnet. Eine solche Absicht bestand wohl um die Jahrhundertwende, 
doch wurde sie fallengelassen, weil die ganz unberechenbaren Eisverhält 
nisse vom November bis März jedes Kalkül illusorisch machten, ferner die 
Fahr- und Eintreff Zeiten von allzu vielen, steten Änderungen unterworfenen 
Zufälligkeiten (Nebel, Wind, Wasserstand, Sichtigkeit bei Nacht) abhängig, 
schließlich, weil die hauptsächlich für Getreidetransporte erbauten Waren 
boote für längerdauernde Truppentransporte in keiner Weise geeignet 
waren. 
Dementsprechend war an eine Verwendung von Einheiten der Donau 
handelsflotte nur für Uferwechsel und Nachschub von Munition, militäri 
schen Ausrüstungsgegenständen u. dgl. gedacht. 
Um sich der einheimischen Schiffahrtsmittel zu versichern, verpflichtete 
sowohl das österreichische wie auch das ungarische Kriegsleistungsgesetz 
alle Schiffseigentümer ohne Ausnahme, ihre Fahrbetriebsmittel der Heeres 
und Marineverwaltung zur Benützung gegen Entgelt zu überlassen. Über 
dies wurden mit den vom österreichischen, bezw. ungarischen Staate sub 
ventionierten Schiffahrtsgesellschaften DDSG und MFTR in den Jahren 
1893, 1910, 1911, im Laufe des Krieges auch mit der SDDG und allen klei 
neren Schiffahrtsgesellschaften seitens der gemeinsamen Heeresverwaltung 
(mit der DDSG auch seitens der Marineverwaltung) eigene Verträge abge 
schlossen, welche die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, deren Ausrüstung 
für besondere Zwecke und einen entsprechenden Entgelt regelten. 
Sowohl die Verträge mit der DDSG und MFTR, als auch die im Frieden 
für den Krieg ausgearbeiteten einschlägigen militärischen Vorschriften lassen 
erkennen, daß die Verschmelzung der Parks verschiedener Schiffahrtsgesell 
schaften unter einheitlichem militärischen Kommando nicht beabsichtigt war. 
Die die Donauschiffahrt betreffenden militärischen Instruktionen besagen 
vielmehr, daß die für den Eisenbahnverkehr geltenden Normen — trotz
	        
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