Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch. Zweite Folge. (Zweite Folge / 1915)

Deutschland und der Krieg. 27 
Verordnung 
Über die Regelung des Ml- und Mehlverbrauchs. 
Auf Grund der Bekanntmachnug über die Regelung des Verkehrs mit 
Brotgetreide und Mehl vom Ä5. Januar IMF wird folgendes angeordnet: 
8 1. 
Für Brot werden folgende Einheitsgewichte vorgeschrieben: 
1. für Roggenbrot Ä, 4 oder 0 Psuud, 
für Weißbrot (Semmeln) 75 Gramm. 
8 2- 
Kuchen, mit Ausnahme von Kartoffelkuchen, darf au Roggen- oder Weizen¬ 
mehl nicht mehr als l/io des Kucheugewichts enthalten. 
Zu Kartoffelknchen darf an Roggen- oder Weizenmehl bis zn */» des 
Kucheugewichts verwendet werden. 
Außerdem darf Zwieback gebacken werden; er ist nach Gewicht zu verkaufen. 
§3. 
Verbraucher dürfen nur soviel Brot »tud Mehl entnehmen, daß auf den 
Kopf des Verbrauchers wöchentlich, Brot und Mehl zusammengerechnet, nicht 
mehr als 4 Pfnnd Brot (Roggen- und Weißbrot) und Mehl (Roggen-, Weizen-, 
Hafer- und Gerstemehl) entfallen. 
8 4. 
Gast- tind Schankwirtschaften dürfen nur soviel Brot und Mehl entnehmen^ 
daß auf jede Wirtschaft wöchentlich, Brot und Mehl zusammengerechnet, höchstens 
das 7fache der Menge entfällt, die drei Vierteilen des durchschnittlichen Tages- 
Verbrauchs vom t bis einschließlich 15. Haunar 1015 entspricht. 
§5- 
Das Auslegen von Brot (Roggen- oder Weizenbrot) in Gast- und Schank- 
wirtschaften ist verboten. 
8 <8. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestiu»mmtgen werden mit Gefängnis 
bis zu H Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
8 
Diese Verordnung tritt am 0. Februar 1015 in Kraft. 
Der Rat der Gtadt LeipW. 
Dittrich, Oberbürgermeister. «**§ 
Verordnung über die Regelung des Vrot^ und 
Mehlverbrauchs. 
Photographische Wiedergabe nach dem Original.
	        
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