Volltext: Der Weltkrieg in Bildern und Dokumenten nebst einem Kriegstagebuch. Zweite Folge. (Zweite Folge / 1915)

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Deutschland und der Krieg. 
Amtliche Bekanntmachungen. 
Die Angehörigen feindlicher Staaten betreffend. 
Auf höhere Anordnung haben, wie hierdurch bekanntgemacht wird, die in 
Leipzig ständig oder vorübergehend wohnenden Angehörigen, aller feindliche» Staaten, 
ohne Rücksicht auf Atter und Geschlecht, Leipzig bis. zum 34. November nachts 
1S5 Uhr zu verlassen. Die Gestattung von Ausnahmen, die sich zunächst nur auf 
amtsärztliche bescheinigte schwere Krankheitsfälle beschränken werden, steht dem König- 
: lichen stellvertretenden Generalkommando des XlX. Armeekorps zu Leipzig zu. Gesuche 
hierzu sind an die politische Abteilung des Polizeiamtes, Wächterstratze 5, II., 
Zimmer 09, einzureichen. Außerdem kann Ausländern, die sich seit vielen Jahren i 
in Deutschland befinden, und für deren deutschfreundliche Gesinnung angesehene Deutsche 
die Bürgschaft übernehmen, der weitere Ausenthalt gestattet werden. Der neue Auf- 
enthaltsort muß mindestens 20 km von der Stadtgrenze entfernt liegen. Das Sperr- 
gebiet darf ohne vorher einzuholende Genehmigung, wenn auch vorübergehend, nicht 
betreten werden. 
Jeder Ausländer ist verpflichtet, den neuen Aufenthaltsort vor der Abreise dem 
Pvlizeiamte (politische Abteilung) mitzuteilen, die einen auf den Namen lautenden 
Erlaubnisschein zur Reise dorthin ausstellt. Nach Ankunft im neuen Wohnorte hat 
der Zuziehende 'sich sofort bei der Ortspolizeibehörde zu melden. Die Reise in den 
neuen Aufenthaltsort erfolgt aus Kosten der Reisenden. Mittellosen Personen wird 
der Aufenthaltsort bestimmt. Ihre Beförderung dorthin erfolgt durch die Militär- 
beHorden. 
Allen über 15 Jahre alten Personen wird die Verpflichtung bis zu täglich zwei- 
maliger Meldung bei der Polizei des neuen Aufenthaltsortes auferlegt. 
Auf Saisonarbeiter finden diese Bestimmungen bis auf weiteres keine An« 
wenduug. 
Der Umkreis von 20 km nm Leipzig, innerhalb dessen den Ausländern der 
Aufenthalt untersagt ist, wird durch die nachstehenden Orte — einschließlich derselben' 
— begrenzt: 
Amtshauptmannschaft Grimma: 
Püchau, Döpnch. Nepperwitz, Deüben, Alteubach, Leulitz, Groß-Steinberg, 
Pouchen, Otterwisch, 
Amtshauptmann fchaft B orna: 
Hainichen, Thierbach. Gestewitz, Haubitz, Großzössen, Bahnhof Kieritzsch, Droß- 
dors, Großstolpen, Cöllnitz, Groß-Priesligk, Groitzsch, Eulau, Stönzsch. 
Von der Amtshauptmannschaft Leipzig gehören sämtliche Orte» ebenso wie der 
'Stadtbezirk Leipzig, zum gesperrten Gebiet. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften und das Betreten des gesperrten 
Gebietes ohne Genehmigung werden mit Geld bis zu 1S0 Jt, an deren Stelle im 
Falle der Uueiubriuglichkeit eine Haftstrafe bis zu 2 Wochen tritt, bestraft. 
Leipzig, am 16. November 1914. p«t ? 
IX R. I. 1912. Das Polizeiamt der Stadt Leipzig. 
Verordnung 
über den Aufenthalt Angehöriger feindlicher Staaten 
in Leipzig. 
Photographische Wiedergabe.
	        
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