Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

Jahr nicht um einen Pfennig Vier oder Wein ausgeschenkt haben. Wie 
haben ihren Hauptbrief (Original des Drückenbrieses) nicht gesehen. Ist 
er ohne unser Wissen in der Ranztet vidimiert worden, so hat er keine 
Rraft und es sott daher auf dieses Instrument nicht amtsgehandett werden. 
Wir schließen unsere Rede mit dem Antrag, daß wir ex primo äeereto 
nach Waß und Inhalt unserer Rlag aus unsere Ansprüche gesetzt werden. 
Wir rufen das Recht zu Hilfe und wie unsere Rlage lautet, dabei soll es 
bleiben mit dem Erbieten, alle etwa noch nötigen Ausweise über unsere 
Gerechtsame beibringen zu wollen. 
Run kamen auch die -Linzer zum Schlüsse und entgegneten: Oie 
Scharlinzer Klagen um nichts anderes als um den Schaden, den sie der 
Drucken halber erleiden. Sie begehren nichts anderes ats Abtrag dieses 
Schadens. Wir müsien aber das Gesagte wiederholen, nämlich, daß sie 
sich dieses Degehrens zu begeben haben, masien das Urfahr nicht ihnen, 
sondern dem allergnädigsten Herrn gehört. Wir gebrauchen nur die ge¬ 
gebene Freiheit. Wer aber seines Rechts sich bedient, ist niemandem eine 
Entgeltung zu leisten schuldig. Ihr vermeintes Verderben geht uns da¬ 
her nichts an. Dieses sindet aber nicht einmal statt, denn sie sind wegen 
der Drücke nicht in Abnahme, sondern vielmehr in größere 
Ausnahme gekommen! Übrigens können nicht Zwei verschiedene Eigen¬ 
tümer ein Gut oder Recht besitzen. Oas Urfahr gehört dem -Landesfürften; er 
ist Dbrigkeit desselben, wie denn dies der Helbling, den die Holden von 
Scharlinz reichen, so deutlich dartut. Oa aber wir das Recht der Drücken¬ 
aufrichtung von unserem allergnädigsten Herrn erkauft haben und auch 
einen Iahreszins leisten, der für alle Leiten fortläuft, so folgt, daß die von 
Scharlinz uns an diesem Raus keine Irrung tun können. Sie ver¬ 
mögen auch nicht nachzuweisen, daß das Urfahr von ihnen fei besessen 
worden. Hieraus geht unwiderfprechlich hervor, daß Seine Majestät uns 
die Gnade erteilen konnte, eine Drücke zu schlagen. War das Urfahr 
Eigentum des -Landesherrn, so ist es klar, daß sie in Dezug daraus nur 
Diener gewesen, indem sie den Gebrauch desselben mit dem Helbling 
verdienen mußten. Wäre das Urfahr ihr Eigentum gewesen, dann hätten 
sie jedermann und alles ohne Ausnahme überführen können. Aber sie 
dursten weder Roß noch Wagen überführen, was eben beweist, daß es 
> ihnen nicht gehörte. Und es ist schimpflich zu hören, daß sie zwischen dem 
Urfahr- und Lillenrechte einen Unterschied aufstellen. Sie haben keines eigen¬ 
tümlich, sondern auch däs Lillenrecht nur als Desiandinhaber gehabt. Sie 
haben von wegen des Urfahrs geklagt, jetzt reden sie allein von ihrem angebli¬ 
chen Lillenrecht; möge Eure fürstl. Gnaden ermesien, was hier das Richtige ist. 
Wir können ihre Gewähr nicht anerkennen, weil sie diese Gerecht¬ 
same nie frei, sondern prekär um Lumaß und aus bittlichem Titel be- 
sesien haben. Wer aber bittlich und nur geliehen etwas besitzt, ist kein 
wahrer Eigentümer. Oer Verheiratung ihrer Töchter wegen bleiben wir 
beim früher Gesagten. So aber einer so albern ist, ein Weib aus fremde 
Gerechtsame zu nehmen, der mag den Schaden tragen. Gar oft heiratet 
34 □
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.