Händler, die in unserer Gegend Geschäfte abwickelten und die Zolltarife
unterscheiden strenge zwischen den einheimischen Sclavis (Slowenen) und
den aus Böhmen oder sogar aus Mähren zugereisten Baemanis (Tzechen).
Oie Entrechtung der freien Bewohner zu untertänigen Holden
dürste gerade in unserem -Landstrich ziemlich bald eingeseht haben.
Während bis etwa zur Iahrtaufendwende ein Großteil der Grundbesitzer
als vollberechtigte freie -Leute auf ihren Höfen gehaust haben, ver-
knechtete in der Folge die ländliche Bevölkerung meistens durch Ber-
kauf der „freien Uigen", teils durch erbetene, oft aber durch aufge-
zwungene Schuhhoheit. Oie Wachtausdehnung der Udelsgefchlechter
erweiterte sich rasch und wurde so allgemein, daß schon um 1356 im
großen -Landgerichte Wachsemberg, zu welchem auch unsere Gegend ge¬
hörte, nur mehr 9 Freihöfe vorhanden waren". Im Urfahrer Gemeinde-
gebiet dürsten der Wair zu Harbach und der Heilermagr am längsten
unabhängig geblieben sein, während der Wagr Zu Wairstorf schon im
Jahre 1111 zehentpflichtig war.
Oie ältesten -Lehensrechte über das Gebiet von Urfahr sind
zweifelhaft, denn die Auffassung und Auslegung der wenigen und zum
Teil unsicheren Urkunden ist strittig. Oie ältere Oeutung betrachtet
Linz, spwie die beiden Herrschaften Stegregg und Wildberg und damit
auch das inmitten 'liegende Urfahr als uralten pasiauer -Lehensbesitz.
Zu dieser alten Anschauung bekennt sich neuestens wieder Prälat Or. Loh-
ninger in seinem Werke „Dberöstereichs Werdegang", -Linz 1918.
Strnadt und Sekker hingegen erklären die Linz ansprechenden
pajsaner Urkunden als Fälschungen und betrachten auch Wildberg als
ehedem freie aus der alten reichsherrlichen Grafschaft Wachsemberg ge¬
brochene Herrschaft, die erst 1198 von den Haunspergern an Passau
kam. Oachdem Stegregg schon seit 1150 als pasiauifches -Lehen beur¬
kundet ist, so stand Urfahrs Grund und Boden, der zwischen Wildberger
und Stegregger Gebiet lag, wenigstens feit dem Ende des XII. Jahr¬
hunderts zweifellos unter der Lehensoberhoheit der pasiauer Bischöfe.
Oie schon seit 1111 beurkundeten Lehensrechte über Wairstorf und Har¬
bach lasien aber die Lehensrechte pasiaus über Urfahr als noch älter
erscheinen.
Doch fraglicher als die Lehensrechte sind die ältesten Grundrechte
innerhalb des Drtsgebietes. Oachdem um 1220 die Grenze zwischen
dem Wachsemberger und Wildberger Gebiet über den Wairstorfer auf
den pöstlingberg, also ungefähr längs der heutigen westlichen Drtsgrenze
führte^, so lag Ult-Urfahr zum größtenteil im Wildberger Bereich. Es
wird in dieser Drenzbeschreibung ausdrücklich von Eigenbesitz gesprochen
(proventus et propnetstes); es fällt aber auf, daß noch über 150 Jahre
keinerlei Wildberger Lehensgüter im Urfahrer Becken beurkundet sind;
in Urfahr selbst werden erst seit der Witte des XV. Jahrhunderts
Starhemberger Besitzungen genannt, wie wir später noch ausführlich
hören werden.
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