Volltext: Rückblick auf die Geschichte der Stadt Urfahr a. D. in Oberösterreich

5000 sí. an unverzinslichen Vorschüssen und 1500 fl. an Spenden zusam¬ 
men? Vis 1853 wurde die Platz an läge und das Gemeinde-Derichtshans 
mit 55.000 fl. Aufwand fertiggestellt? Gleich darauf begann die Gemeinde 
den Van des Schnlhanfes bei der Virche, der auch fass L0.000 fl. kroftete. 
Wenn uns auch die damaligen Dankossen märchenhaft billig erscheinen, 
so bedeuteten sse dennoch sur die damalige bescheidene Marktkasse eine 
starke Velassnng und die Unternehmungen machten dem ersten Drts- 
bürgermeisser Wischer viel Verdruß und Sorge. 
Vas Gemeindehaus diente durch Jahrzehnte nur zum geringen 
Teile für die Gemeindeverwaltung, denn erst (866 wurde ein zweiter 
Gemeindebeamter angestellt und erst (8?L übernahm Urfahr selbst den 
Sicherheitsdienst, der bis dahin von der -Linzer Polizei besorgt worden 
war. Vis (9(0 war der größere Teil des Gebäudes vom Vezirlrsgericht 
und vom Steueramt belegt. 
Jtn fahre I9Í3 wurde das Vathans außen und innen gründlich 
renoviert und adaptiert; die bedeutenden Vossen (über (60.000 Vr.) lei¬ 
stete Zum Großteil die Sparkasse Urfahr. 
Die Gerichtsbarkeit über Urfahr. 
Wie schon erwähnt wurde, verknechtete die Vevölkernng, gleich¬ 
wie in den meisten Gebieten unseres -Landes auch in Urfahr so allge¬ 
mein, daß wir am Ansgange des Wittelalters keinen einzigen freien Stamm¬ 
insassen mehr feststellen können, pur die häufig vorkommenden Bezeich¬ 
nungen „freies" oder „halhfreies Aigen" deuten an, daß solche Besitzungen 
am längsten unabhängig geblieben waren. Allerdings, die strenge -Leib¬ 
eigenschaft „war hierorts nit bränchig";? aber das freie Vefitzrecht, das 
Vecht der Freizügigkeit und insbesondere die selbständige Verwaltung 
und Gerichtsbarkeit hatten unsere Vorfahren vollständig eingebüßt. An 
Stelle der alten freien Taidinge (Volksrechte) traten „verliehene" Tai¬ 
dinge, die von den Grnndherrfchaften den entrechteten Untertanen „be¬ 
willigt" wurden; fie enthietten nur mehr verstümmelte Veste der alten 
Volksrechte, die willkürlich, natürlich zu Dunsten der Machthaber, abge¬ 
ändert waren. Den Hauptinhalt nach waren es vielfach nur mehr po- 
lizeiverordnungen mit genau angesetzten Strafsähen. Oie meisten Ver¬ 
gehen (mit Ausnahme der Malefizverbrechen) waren nämlich mit aller¬ 
dings sehr hohen Geldstrafen zu büßen, die eine ansehnliche Linnahms- 
qnelle der Herrschaften bildeten. 
Während jeder Markt meist sein eigenes Taiding bücht hatte, war 
dem Dorfe Urfahr keine spezielle Drtssatznng bewilligt; für unseren Drt 
waren vielmehr die allgemeinen Taidinge der Drtsherrschaften ma߬ 
gebend. 
Oas Wildberger Taiding, das in einer Abschrift ans dem Ende 
das (6. Jahrhunderts vortiegt,b iss ein ausgesprochenes -Landtaiding; 
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