Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

werbeinspektorates usw. Hervorzuheben ist, daß alle 
Ideen, die hier zum Ausdruck gebracht werden, im 
herkömmlichen Rahmen jener Sozialpolitik bleiben, zu 
der sich die Zentralmächte schon längst bekannt haben, 
und daß im Programm des Völkerbundes keinerlei 
Annäherung an eine sozialistische Gestaltung der Wirt¬ 
schaftsverfassung gelegen ist. 
XIV. Teil. 
Verschiedene Bestimmungen. 
Art. 373 bis 382. 
Hier werden noch einige Details nachgetragen, 
die die Neutralität der Schweiz betreffen. Für das 
Vermögen der österreichischen geistlichen Missionen werden 
Bestimmungen geschaffen, welche in Ausnahme von der 
sonst platzgreifenden Liquidation des österreichischen Ver¬ 
mögens im Ausland verbürgen sollen, daß das Missions¬ 
vermögen seinen religiösen Zwecken erhalten bleibt. 
Schließlich verzichtet Österreich noch einmal ans 
alle Ersatzansprüche gegen die alliierten und assoziierten 
Mächte wegen aller vor dem Inkrafttreten des Friedens¬ 
vertrages gelegenen Tatsachen. Der Verzicht ist voll 
und endgültig; diese Ansprüche sind erloschen, gleichviel 
wer daran beteiligt ist. 
Im übrigen enthält der Friedensvertrag keine 
feierlichen Beteuerungen, keine sakralen Formeln, keine 
Versicherungen auf Ewigkeit u. dgl. Er stellt sich, wenn 
von den ganz ans der Tonart fallenden, in ihrer 
praktischen Bedeutung noch unbekannten Teilen über 
den Völkerbund und di^ Arbeit abgesehen wird, als 
das nüchterne Werk kühl berechnender Staatsjuristen dar, 
die für jeden Teil des Wiedergutmachungsanspruches 
die größtmögliche Sicherheit schassen wollten. So ist 
der Friedensvertrag ein gigantisches Netzwerk lückenlos 
ineinander greifender Klauseln. Für Österreich, den 
armen Schuldner, gibt es kein Entrinnen aus diesen 
Maschen, keine Möglichkeit sich der Zahlungspflicht zu
	        
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