Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

anzuwenden wären, wenn er dem Spruch nicht frei¬ 
willig Rechnung trägt. Der Sekretär des Völkerbundes 
teilt den Spruch des Untersuchungsausschusses den Re¬ 
gierungen mit. Nimmt eine der beteiligten Regierungen 
den Spruch nicht an, so kann sie noch an den ständigen 
internationalen Gerichtshof appellieren, der' endgültig 
entscheidet. Fügt sich ein Mitgliedstaat dem rechts¬ 
kräftigen Spruche nicht, dann darf jeder der übrigen 
Mitgliedstaaten die im Spruche bereits bezeichneten 
wirtschaftlichen Zwangsmaßregeln gegen den schuldigen 
Staat ergreifen und so lange fortsetzen, bis der 'Unter¬ 
suchungsausschuß findet, daß dem Spruch Genüge ge¬ 
leistet worden sei. 
3. Kapitel. Allgemeine Vorschriften. 
Dieses Kapitel enthält Erleichterungen für Kolonien 
und andere minder hoch entwickelte Gebiete. 
4. Kapitell Übergangsbestimmungen. 
Hier wurden Bestimmungen für die erste Tagung 
der Hauptversammlung festgesetzt, die bereits im Oktober 
1919 in Washington stattfand. Auf der Tagesordnung 
standen: der Achtstundentag, Verhütung der Arbeits¬ 
losigkeit und Bekämpfung ihrer Folgen, Schutz der weib¬ 
lichen und der jugendlichen Arbeiter, Einschränkung 
der Nachtarbeit. Österreich und Deutschland waren 
bei dieser Tagung nicht vertreten. Sie können jedoch 
mit Beruhigung darauf verweisen, daß ihr Arbeitsrecht 
seit langem zum größten Teil auf weit vollkommenerer 
Stufe steht, als das jener Mächte, die sich jetzt an die 
Spitze der Arbeiterschutzbewegung gestellt haben. 
Im Art. 372 wird schließlich ein förmliches 
Programm für die künftige Entwicklung des Arbeits¬ 
rechtes entworfen. Das Leitprinzip ist, daß die Arbeit 
nicht als bloße Ware betrachtet werden darf. Im übrigen 
bekennt sich der Völkerbund zu den Grundsätzen des 
angemessenen Lohnes, der Koalitionsfreiheit, des Ge-^
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.