Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

auch den heimischen Verkehr treffen würden, belegt 
werden. Auch der fremde Auswanderungs- und Rück- 
wandernngsverkehr über österreichisches Gebiet muß 
gänzlich unbelästigt bleiben. Österreich darf bei seinen 
Zöllen keinerlei Unterschiede machen, die sich auf Her¬ 
kunft und Bestimmungsort der Waren, auf ihre Eigen¬ 
tümer oder die Transportwege gründen würden. 
II. Abschnitt: Schiffahrt. 
1. Kapitel. Freiheit der Schiffahrt. 
Die alliierten und assoziierten Mächte, ihre Schiffe 
und^ ihr Eigentum genießen auf den österreichischen 
Gewässern gleiche Rechte mit den österreichischen Staats¬ 
angehörigen und deren Eigentum. Insbesondere sind 
sie bei der Benützung der Häfen und Ladeeinrichtungen 
auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Öster¬ 
reichern zu behandeln. 
( 
2. Kapitel. Bestimmungen über die Donau. 
Die Donau von Ulm angefangen, die March und 
die Thaya samt allen Seitenkanälen und künstlichen 
Verbesserungen dieser natürlichen Wasserwege sowie der 
künftige Rhein-Donankanal werden für international 
erklärt. Auf diesen internationalen Wasserstraßen wird, 
was schon im Pariser Vertrag 1856 ausgesprochen, 
aber seither nie ganz verwirklicht worden war, die 
Schiffahrt den Angehörigen aller Mächte freigegeben. 
Die Uferstaaten genießen also auf der Donau keinerlei 
Vorzug. Nur österreichische Schiffe sind zurückgesetzt, 
sie dürfen zwischen den Häfen einer alliierten und 
assoziierten Macht nur mit deren besonderer Erlaubnis 
verkehren. 
Die Uferstaaten sind verpflichtet, den Strom schiff¬ 
bar zu erhalten und dürfen zu diesem Zwecke mäßige 
Abgaben einheben. Hingegen darf auf dem Strome 
selbst kein Warenzoll eingehoben werden. Dies ist erst 
am Lande gestattet. Wenn ein Uferstaat die Schiff-
	        
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