keit im vollen Genuß ihres gewerblichen und literarischen
Eigentums. Umgekehrt bleibt Österreichern ihr geistiges
Eigentum in den abgetretenen Gebieten voll gewahrt.
Die Archive des Patentamtes usw. werden geteilt.
12. Binnen drei Monaten haben Delegierte aller
Sukzessionsstaaten zu Vereinbarungen über weitere Fragen,
die sich aus der Auflösung ergeben, zusammenzutreten.
XL Teil.
Luftschiffahrt.
Art. 276 bis 283.
Die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten
Mächte genießen innerhalb des österreichischen Gebietes
volle Flug- und Landungssfeiheit. Sie haben das
Recht, das österreichische Gebiet auch ohne Landung zu
überfliegen, die öffentlichen Flugplätze zu benützen und
Notlandungen vorzunehmen, wobei sie nach Rechten und
Pflichten den österreichischen Flugzeugen gleichstehen.
Österreich verpflichtet sich, seine luftpolizeilichen
Vorschriften betreffend Lichter, Signale, Fahrordnnng,
Landungen u. dgl. dem zwischen den alliierten und
assoziierten Mächten abgeschlossenen Übereinkommen an¬
zupassen und hiebei zwischen in- und ausländischen
Fahrzeugen keinen Unterschied zu machen. Im Handels¬
verkehr genießen die Flugzeuge der alliierten und asso¬
ziierten Mächte die Meistbegünstigung.
XII. Teil.
Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
Art. 284 bis 331.
I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen.
Österreich verpflichtet sich, jeglicher Art von Ver¬
kehr der alliierten und. assoziierten Mächte auf seinen
Eisenbahnen und Wasserwegen freien Durchgang zu
gewähren. Die Durchgangsgüter dürfen weder mit Zöllen
belastet, noch mit irgend welchen Abgaben, die nicht