Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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gatton in St. Germain doch gelungen, wenigstens einen 
Teil der drückendsten Konsequenzen dieser Gleichstellung 
wieder aufzuheben. 
Die meisten der hieher gehörigen Bestimmungen 
sind schon an jener Stelle angeführt worden, wohin sie 
systematisch gehören; diesbezüglich genügt hier eine 
kurze Erinnerung. Anderes gelangt hier zum ersten 
Male zur Darstellung. 
1. Die österreichische Regierung wird jene Per¬ 
sonen, welche die österreichische Staatsangehörigkeit 
durch den Frieden verlieren, wieder in den Besitz ihres 
Eigentums und aller Rechte setzen, die sie infolge von 
Kriegsmaßnahmen, z. B. durch solche gegen Personen, 
die ins feindliche Ausland flüchteten, desertierten, wegen 
Hochverrat angeklagt waren usw., ferner durch Ma߬ 
nahmen nach dem Umsturz verloren haben. Österreich 
wird ferner alle seit dem 3. November 1918 vom 
Vermögen (nicht vom Einkommen) etwa eingehobenen 
Steuern rückerstatten und für den Fall, daß Vermögest 
außer Landes gebracht wird, außer den bis zum Tage 
des Fortbringens laufenden Steuern keine Abgaben ein¬ 
heben. 
2. Das in den Gebieten der ehemaligen öster¬ 
reichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum öster¬ 
reichischer Staatsangehöriger und österreichischer Gesell¬ 
schaften unterliegt nicht der im Abschnitt IV vorgesehenen 
Liquidation. Bei der innigen Verflechtung des öster¬ 
reichischen und zumal des Wiener Kapitals mit der 
Industrie in den ehemaligen Kronlandern wäre diese 
Liquidation katastrophal geworden. Den Österreichern ist 
ihr Eigentum in den Sukzessionsstaaten frei von allen 
seit dem Umsturz verfügten Beschränkungen zurückzu¬ 
stellen. 
3. Alle Vertrüge zwischen physischen und juristischen 
Personen, die österreichisch bleiben, mit solchen, die auf¬ 
hören es zu sein, bleiben in Geltung, ausgenommen 
Verträge über auf dem Seewege zu liefernde Waren, 
die mit Verwaltungsbehörden geschlossen wurden. 
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