Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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früheren Stand und falls dies nicht'mehr möglich ist, 
auf angemessene Entschädigung gestellt werden. Diese 
Bestimmungen entsprechen den Anordnungen der 
§§ 3 und 6 der KaisV- vom 29. Juli 1914, RGBl. 
Nr. 178, betreffend die nachträgliche Unterbrechung 
eines schon durch Urteil abgeschlossenen Verfahrens und 
die Bereicherungsklage zugunsten von Kriegsteilnehmern 
nach der Rückkehr derselben aus dem Kriege, doch ist in 
unserem Falle die Entsch ädigung unter Umständen vom ö ster- 
reichischen Staate zu tragen. Leidet durch die Wieder¬ 
einsetzung ein Dritter einen Schaden, so ist ebenfalls der 
Dritte durch den österreichischen Staat schadlos zu halten. 
Im Verhältnis zwischen Feinden darf ferner 
kein Recht aus einem Wechsel oder sonstigem Handels¬ 
papier deshalb für verfallen gelten, weil die Frist zu 
einer Präsentation, Notifikation, Protesterhebung oder 
dergleichen versäumt wurde. Endete die Frist während 
des Krieges, so gilt sie für die Zeit bis drei Monate 
nach dem Aufhören des Kriegszustandes verlängert. 
Übrigens gehören auch die Forderungen aus Handels¬ 
papieren zu jenen Forderungen, die in das Kompen¬ 
sationsverfahren nach Abschnitt III einzubeziehen sind. 
Die Rechte des Inhabers des Papieres gehen auf das 
Ausgleichsamt des Gläubigers über. 
Wie erwähnt, gelten Verträge zwischen Feinden 
im allgemeinen als aufgehoben. Im Sinne dieser Be¬ 
stimmung werden aber Österreicher im Verhältnis zu 
solchen Personen, die durch den Friedesvertrag die 
österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und Bürger 
einer alliierten oder assoziierten Macht werden, nicht als 
Feinde angesehen. Verträge zwischen Österreichern und 
einstigen Österreichern, die vor dem ersten November 
1918 geschlossen waren, bleiben daher (mit einer 
Ausnahme) gültig. (Art. 268.) Was hingegen die 
Vorschriften zum Schutze gegen Verjährung und Frist¬ 
versäumung anbelangt, gelten auch diese Personen als 
Feinde. In der Tat ist beim Zerfall des alten Öster¬ 
reichs zwischen dem neuen Österreich und den übrigen
	        
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