Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

eines Vertrages verlange. In diesem Falle kann aber, 
wenn die Erfüllung des unveränderten Vertrages für 
eine Partei infolge der geänderten Verhältnisse einen 
erheblichen Nachteil bedeuten würde, vor dem ge¬ 
mischten Schiedsgerichtshof eine Entschädigung verlangt 
werden. Auch im Falle der Aufhebung des Vertrages 
kann die geschädigte Partei Schadenersatz verlangen. 
Bon der Aufhebung bleiben gewisse Verträge allge¬ 
mein ausgenommen, nämlich neben den schon vor 
Kriegsausbruch einseitig erfüllten Verträgen: Miet¬ 
verträge, Darlehen gegen Hypothek, die Gewährung 
von Bergwerks- und ähnlichen Konzessionen, endlich 
Verträge von Privaten mit öffentlichen Körperschaften, 
Provinzen u. dgl. 
Während des Krieges haben manche Börsen be¬ 
züglich der Abwicklung der vor dem Kriege geschloffenen 
Börsegeschäste besondere Bestimmungen erlassen. Diese 
Bestimmungen werden anerkannt; die bezüglichen Ge¬ 
schäfte gelten nach Maßgabe dieser Bestimmungen als 
abgewickelt. 
Versicherungsverträge: 
Gehören der Versicherer und der Versicherte 
zwei Staaten an, die mit einander in Kriegszustand 
geraten sind, dann wird eine Schadensversicherung 
weder durch den Krieg noch dadurch, daß die Parteien 
während des Krieges ihre vertragsmäßigen Verpflich¬ 
tungen nicht erfüllen konnten, aufgehoben. Sie gilt 
aber mit dem Tage als aufgehoben, an welchem nach 
Ablauf von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des 
Friedensvertrages die erste Jahresprämie fällig wird. 
Bezüglich der unbezahlt gebliebenen Prämien und 
Schadensbeträge wurde im Friedensvertrag eine weitere 
Regelung einem abgesonderten Übereinkommen vor¬ 
behalten. Wurde während des Krieges die Versiche¬ 
rung durch eine staatliche Maßnahme auf einen an¬ 
deren Versicherer übertragen, so wird diese Übertragung 
anerkannt.
	        
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