Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Friedensvertrages erzielten Beträge zunächst in bie 
Abrechnung der im Sinne des III. Abschnittes auf¬ 
gestellten Prüfungs- und Ausgleichsämter ein. Der 
schließliche Saldo wird Österreich auf dem Konto der 
Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Doch ist Öster¬ 
reich verpflichtet, seine Angehörigen wegen der Liquidation 
ihrer Güter, Rechte und Interessen in feindlichen Ländern 
zu entschädigen. Österreich ist schließlich verpflichtet, 
binnen sechs Monaten selbst allen alliierten und asso¬ 
ziierten Mächten ein Verzeichnis über das in ihren 
Gebieten befindliche österreichische Privatvermögen zur 
Erleichterung dieser Liquidation zu übermitteln. 
Glücklicherweise ist zufolge Art. 267 das in den 
Gebieten der ehemaligen Monarchie gelegene österreichische 
Privatvermögen von der Liquidation durch die Suk¬ 
zessionsstaaten ausgenommen. Dieselben sind verpflichtet, 
die seit dem Zerfall des Reiches verhängten Eigentums¬ 
beschränkungen wieder aufzuheben. Insbesondere wird 
der serbisch-kroatisch-slowenische Staat das von ihm 
inzwischen eingezogene Vermögen österreichischer Staats¬ 
bürger freizugeben haben. 
Hat eine Gesellschaft mit dem Sitze in einem 
feindlichen Staate vor dem Kriege gemeinschaftlich mit 
einer österreichischen Gesellschaft ein internationales 
Marken- oder Patentrecht besessen, so steht in Hinkunft 
dieses Recht im gesamten Auslande nur mehr der aus¬ 
ländischen Gesellschaft zu. Das Recht der österreichischen 
Gesellschaft beschränkt sich fortan auf die Verwertung 
in Österreich. 
V. Abschnitt: Verträge, Verjährung, Urteile. 
Verträge zwischen Österreichern und den An¬ 
gehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht gelten, 
wenn sie noch von keiner Seite erfüllt waren, mit dem 
Zeitpunkte als aufgehoben, in dem zwischen den 
Staaten der Kriegszustand ausbrach. Doch kann die 
feindliche Macht namens ihres Angehörigen binnen 
sechs Monaten erklären, daß sie die Aufrechterhaltung
	        
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