Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

Diese können für Beschlagnahmen, Sequestrationen, 
Zwangsverwaltungen und derlei Maßnahmen und ebenso 
natürlich für eine etwa erfolgte gänzliche Einziehung 
(Liquidierung) ihres Eigentums vollen Schadenersatz 
beanspruchen. Die Höhe der Schadenersatzansprüche 
wird durch den im VI. Abschnitt näher bezeichneten 
gemischten Gerichtshof festgesetzt. Der Ersatz hat wo¬ 
möglich darin zu bestehen, daß die österreichische Re¬ 
gierung den feindlichen Staatsangehörigen das von 
der Maßregel betroffene Gut in natura wieder beschafft. 
Soweit dies nicht möglich ist oder keine volle Genug¬ 
tuung ergibt, ist der Ersatz in Geld zu leisten. Er 
wird von der alliierten oder assoziierten Macht dem 
Geschädigten direkt ausgezahlt und Österreich hat diesen 
Betrag zu ersetzen. 
Als vorzugsweise Deckung für diese Ersatzforderungen 
haften alle Güter und Rechte, welche Österreicher im 
Bereiche der alliierten und assoziierten Mächte besitzen. 
Diese haben nämlich das Recht, das gesamte in ihrem 
Machtbereiche gelegene österreichische Privatvermögen 
zurückzubehalten und zu liquidieren. Die Feststellung 
der den Österreichern hiefür zu gewährenden Ent¬ 
schädigung bleibt ausschließlich der betreffenden alliierten 
oder assoziierten Macht vorbehalten. Doch hat unter 
Umständen der Eigentümer das Recht, vor dem schon 
erwähnten gemischten Schiedsgerichtshof den Nachweis 
zu erbringen, daß konkrete Umstände, den ihm bewilligten 
Preis in unbilliger Weise beeinträcht haben, worauf 
der Schiedsgerichtshof den Entschädigungsbetrag er¬ 
höhen kann. 
Die festgestellten Entschädigungsbeträge werden 
nur in Ausnahmsfällen direkt an die expropiierten 
Österreicher ausbezahlt, nämlich seitens jener Staaten, 
die an ^ der allgemeinen Wiedergutmachungsforderung 
gegen Österreich keinen Anteil haben. Die anderen 
feindlichen Staaten stellen hingegen die aus der Liqui¬ 
dation österreichischen Privateigentums während des 
Krieges und aus der Liquidation auf Grund des
	        
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