Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

38 
ziierten Mächte Österreich bekanntgeben, daß sie hinsicht¬ 
lich der Regulierung von Forderungen die Bestimmungen 
des Art. 248 für sich in Anspruch nehmen. In diesem 
Falle 'gelten die folgenden Bestimmungen: 
Zahlungen, die vor dem Kriege oder während des 
Krieges fällig geworden sind und auf Grund eines 
privatrechtlichen Titels oder infolge der Ausgabe, Ver¬ 
zinsung und Amortisierung von öffentlichen Wertpapieren 
aus dem Gebiete eines Staates in das Gebiet eines 
andern Staates zu leisten sind, haben nicht unmittelbar 
vom Schuldner an den Gläubiger zu geschehen. Der 
direkte Zahlungsverkehr ist vielmehr verboten und von 
den vertragschließenden Staaten ebenso zu strafen, wie 
Zahlungen an den Feind im Kriege strafbar waren. 
Hinsichtlich der gedachten Schulden finden Zahlungen 
nur im Wege der in jedem Staate aufzustellenden 
Prüfungs- und Ausgleichsämter statt. Das Ausgleichs¬ 
amt jenes Staates, in dem der Gläubiger wohnt 
(Gläubigeramt), bezahlt die Schuld vorschußweise und 
belastet das Ausgleichsamt jenes Staates, in welchem 
der Schuldner wohnt (Schuldneramt). Für die Zahlung 
haftet der Staat des Schuldneramtes, wenn der Schuldner 
nicht schon vor dem Kriege zahlungsunfähig oder die 
Forderung verjährt war. Betreffend die Währung, in 
der zu zahlen ist, gilt folgendes: Die Schulden — 
mögen sie nun in Kronenwährung oder in anderer 
Währung ausgedrückt sein — werden zunächst in die 
Währung der alliierten oder assoziierten Macht um¬ 
gerechnet, und zwar nach dem Kurse, der im Monat 
vor Ausbruch des Krieges zwischen Österreich und der 
betreffenden Macht herrschte. Schuldet also ein Öster¬ 
reicher einem Franzosen 100 K, so sind 104 Franken zu 
bezahlen, welche der Österreicher natürlich nach dem der¬ 
zeitigen Frankkurs anschaffen muß. 
Wenn ein feindlicher Staat sich für die Anwendung 
des Art. 248 entschieden hat, kann der ausländische 
Gläubiger seine Forderung nicht vor den ordentlichen 
Gerichten geltend machen. Er hat vielmehr die For-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.