Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Ziehung weder schlechter als am 28. Juli 1914, noch 
schlechter als irgend welche anderen Ausländer behandelt 
werden. Diejenigen Personen, welche die österreichische 
Staatsangehörigkeit infolge des Friedensvertrages ver¬ 
lieren, sind aller Verpflichtungen gegen den österreichischen 
Staat zu entbinden. 
II. Abschnitt: Staatsverträge. 
Hier werden alle Kollektivverträge, welche die 
österreichisch-ungarische Monarchie geschlossen hat und 
in Geltung bleiben, taxativ aufgezählt. Sie betreffen 
den Weltpostverein, dw Reblausbekämpfung, den inter¬ 
nationalen Automobilverkehr, das metrische System und 
viele andere Materien. Insbesondere tritt das Haager 
Abkommen vom 17. Juli 1905, RGBl. Nr. 60 ex 
1909, über den Zivilprozeß, wieder in Kraft, ebenso 
das 1911 in Washington überprüfte Pariser Über¬ 
einkommen vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb¬ 
lichen Eigentums. Österreich verpflichtet sich, dem in 
Berlin 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von 
Bern am 20. März 1914 ergänzten internalen Berner 
Übereinkommen vom 9. September 1886, betreffend den 
Schutz von Werken der Literatur und Kunst, binnen zwölf 
Monaten beizntreten, womit allerdings nur eine längst 
fällige moralische Schuld eingelöst werden wird. 
Außerdem haben alle zwischen Österreich und 
einer einzelnen Macht vor dem Kriege geschlossenen 
Übereinkommen wieder in Kraft zu treten, sobald diese 
Macht es verlangt, wofür eine Frist von sechs Monaten 
offen steht. Hingegen werden alle Verträge zwischen 
Österreich-Ungarn einerseits und Deutschland, Bulgarien 
und der Türkei andrerseits, ferner alle von Österreich- 
Ungarn mit Rußland, einem der russischen Sukzessions¬ 
staaten und Rumänien geschlossenen Verträge für un¬ 
gültig erklärt. 
III.' Abschnitt: Schulden. 
Innerhalb eines Monates nach dem Inkrafttreten 
des Friedensvertrages können die alliierten und asso-
	        
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