Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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fonds für jene Noten, die nach dem 27. Oktober 1918 
ausgegeben wurden und für jene Noten, welche sich 
am 15. Juni 1919 außerhalb des Gebietes der öster¬ 
reichisch-ungarischen Monarchie befunden haben. Auf 
Deckung aus dem sonstigen Bankaktivum haben diese 
zwei Kategorien der Banknoten keinen Anspruch. Hin¬ 
gegen hat dieses sonstige Aktivum den ausschließlichen 
Befriedigungsfond für die vor dem 28. Oktober 1918 
ausgegebenen und am 15. Juni 1919 im Gebiete der 
gewesenen Monarchie befindlichen Noten zu dienen. Es 
dürfte dabei eine schier unlösbare Aufgabe sein, fest¬ 
zustellen, wo sich die einzelnen Noten am 15. Juni 
1919 befunden haben. 
2. Bei der Liquidation können die Banknoten 
nicht direkt von den privaten Inhabern bei der Bank 
präsentiert werden. Es haben vielmehr, wie schon er¬ 
wähnt wurde, die einzelnen Regierungen, und zwar nicht 
nur die Sukzessionsstaaten, sondern auch alle übrigen, 
die auf ihrem Gebiete befindlichen Noten zu sammeln 
und der Reparationskommission abzuliefern. Die Kom¬ 
mission händigt den Regierungen über die abgelieferten 
Noten Zertifikate aus und auf Grund dieser Zertifikate 
haben die Regierungen bei den Liquidatoren der Bank die 
Ansprüche auf die beiden oben auseinander gehaltenen 
Liquidationsmassen anzumelden. Die Inhaber jener 
Noten, welche nicht rechtzeitig den Regierungen ab ge¬ 
liefert wurden, verlieren jedes Recht, insbesondere haben 
die Inhaber der Noten, und zwar auch die ausländischen 
Inhaber, keinerlei Regreß gegen die österreichische oder 
gegen die ungarische Regierung. Diese Regierungen 
haften jedoch, wie oben dargestellt, für die den Noten 
im Ausland als Befriedigungsfonds dienenden Schuld- 
dokumente, deren Höhe den Betrag der darauf gewiesenen 
Banknoten jedenfalls übersteigt. 
-r- 
Österreich verzichtet auf alle Vorteile aus den 
Friedensverträgen von Brest-Litowsk und Bukarest und
	        
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