Volltext: Der Friedensvertrag von Saint-Germain

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Gebiete befindlichen Kriegsanleihen betrifft. Die Hono¬ 
rierung der Kriegsanleihe durch Österreich erfolgt 
daher freiwillig und hinsichtlich nicht österreichischer 
Staatsangehöriger wohl erst nach Vereinbarung mit 
den anderen Sukzessionsstaaten. Hingegen ist ausdrück¬ 
lich ausgesprochen, daß Österreich allein für die 
während des Krieges von der ehemaligen österreichischen 
Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen hat, 
die nicht durch Rententitel und Wertpapiere repräsentiert 
sind. Hieher gehören jedenfalls alle noch offenen 
Schulden für Heereslieferungen. Wie es mit den vom 
k. k. und k. u. k. Ärar geschuldeten Pensionen, Zahlungen 
für Kriegsleistungen und Kriegsschäden zu halten ist, 
ist nicht ersichtlich und bleibt wohl der Vereinbarung 
zwischen den Sukzessionsstaaten vorbehalten. 
Die Österr.-Ungar. Bank. 
Die Sukzessionsstaaten, einschließlich Österreich 
und Ungarn haben die innerhalb ihrer Grenzen be¬ 
findlichen Noten der Österr.-ungar. Bank binnen zwei 
Monaten abzustempeln, binnen zwölf Monaten aus dem 
Verkehr zu ziehen und durch eigenes Geld zu ersetzen 
und binnen 14 Monaten an die Reparationskommission 
gesammelt abzuführen. Die Österr.-ungar. Bank tritt 
in Liquidation, wobei alle Maßnahmen auf den 11. Sep¬ 
tember 1919 zurückzubeziehen sind. Gelegentlich der 
Liquidierung der Bank müssen natürlich auch die Bank¬ 
noten zur Einlösung kommen. Hiefür gilt. folgendes: 
1. Die Schulddokumente, welche von der früheren 
oder gegenwärtigen österreichischen oder ungarischen 
Regierung bei der Bank zur Deckung für die Ausgabe 
von Noten hinterlegt wurden, werden ausschließlich von 
der österreichischen und ungarischen Regierung zur 
Zahlung übernommen. Diese Schulddokumente werden 
aus dem sonstigen Aktivum der Bank ausgeschieden. 
Die nach Maßgabe dieser Schulddokumente bestehende 
Verpflichtung der ungarischen und der österreichischen 
Regierung bilden den ausschließlichen Befriedigungs- 
R a tz e u Hofer, Friedensvertrag. Z
	        
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